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Abrechnung in der Praxis Teil II: Mit Strategie zum Erfolg!

20.12.2017 15:42 – Harald Engel jun.

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Im zweiten Teil unseres Ratgebers zur ärztlichen Abrechnung geben wir Ihnen wichtige Tipps zur Abrechnung nach der GOÄ. Wir erklären, welche Besonderheiten sich bei Zahnärzten ergeben und präsentieren Ihnen eine Strategie, mit der Sie Ihr Honorar langfristig steigern können.

Grundlagen: Die Abrechnung nach der GOÄ

Im ersten Beitrag unserer Reihe haben wir Ihnen gezeigt, wie die Abrechnung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) funktioniert. Heute widmen wir uns dem Gegenstück des EBM: der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Während nach dem EBM nur kassenärztliche Leistungen abgerechnet werden können, regelt die GOÄ die Abrechnungen von privatärztlichen Leistungen.

Die Privatabrechnung wird – im Gegensatz zur kassenärztlichen Abrechnung – mit dem Patienten selbst vorgenommen. Grundlage jeder Abrechnung ist deshalb der zwischen Arzt und Patient geschlossene Behandlungsvertrag. Im Gesetz ist dieser in den §§ 630a - 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dort finden sich die zentralen Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag.

Besonders hervorheben möchten wir in diesem Zusammenhang noch einmal die Pflicht des Arztes zur wirtschaftlichen Aufklärung. Da die Privatabrechnung (auch: Privatliquidation) sich unmittelbar an den Patienten richtet, müssen Sie ihn vor Beginn der Behandlung umfassend über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren. Geschieht das nicht oder nicht richtig, riskieren Sie, die Behandlung am Ende nicht bezahlt zu bekommen.

Der Anwendungsbereich: Privatpatienten und Selbstzahler

Die GOÄ regelt nicht nur die Abrechnung bei Privatpatienten, sondern auch die Abrechnung von Privatleistungen bei sog. Selbstzahlern. Zur Erinnerung: Selbstzahler sind gesetzlich versicherte Patienten, die über die normale Behandlung hinaus individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nehmen wollen. Hier liegt erhebliches Potenzial zur Optimierung Ihres Honorars!

Der relativ geringe Anteil von Privatpatienten an der Gesamtbevölkerung darf nicht zu der Fehleinschätzung führen, dass Patienten nicht an privatärztlichen Leistungen interessiert wären.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Vielzahl von Patienten nicht bereit wäre, für konkrete Gesundheitsleistungen zu zahlen.

Schon ein Blick in die Regale der Discounter zeigt, dass immer mehr Menschen in Vitaminpräparate, Verjüngungskuren, Gesundheitstees und andere Mittelchen investieren. Diese Zahlungsbereitschaft kann auch in der Praxis genutzt werden.

Natürlich ist bei der Beratung zu IGeL bei allem Potenzial dennoch stets eine gewisse Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Denn sind Sie bei der Beratung zu Privatleistungen zu forsch, können sich Ihre Patienten schnell unter Druck gesetzt fühlen. Sie möchten sich keinesfalls den Ruf einfangen, den Patienten mit Zusatzleistungen das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Achten Sie deshalb auf individuelle und konstruktive Beratung. Versuchen Sie, im Gespräch mit den Patienten zu erfahren, welchen IGeL sie offen gegenüberstehen und empfehlen Sie diese nur dann, wenn sie im konkreten Fall tatsächlich sinnvoll erscheinen. Dabei kann es ratsam sein, auch Wellness-Leistungen wie Massagen, Bäder oder Stresstherapien in Ihr Repertoire aufzunehmen.

Ziffern, Punkte, Sätze: So funktioniert die Privatabrechnung

Wie oben gesagt, ist die Grundlage der GOÄ-Abrechnung der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient. Welche Leistungen in diesem Vertrag vereinbart werden, ist grundsätzlich alleinige Entscheidung der Parteien. Deshalb sind Sie – im Gegensatz zur kassenärztlichen Abrechnung – bei der Abrechnung eines Privathonorars auch nicht an die Fesseln des EBM gebunden.

Dennoch dürfen Sie auch bei Privatpatienten und Selbstzahlern Ihr Arzthonorar nicht frei festlegen, sondern müssen sich an den Ziffern der GOÄ orientieren.

Die GOÄ ist im Grunde nicht wirklich umfangreich. Sie enthält nur etwas mehr als ein Dutzend Paragraphen. Der wichtigste Teil für die Abrechnung findet sich jedoch im Anhang der GOÄ: das Gebührenverzeichnis.

  • Im Gebührenverzeichnis der GOÄ finden sich eine Vielzahl abrechnungsfähiger Leistungen. Jeder Leistung ist eine Ziffer zugeordnet, weshalb man die einzelnen Leistungen GOÄ-Ziffern nennt.
Beispiel: Die einfache ärztliche Beratung ist der GOÄ-Ziffer 1 zugeordnet.

  • Zusätzlich zu diesen Ziffern enthält das Gebührenverzeichnis auch Buchstaben, welche die für die einzelnen Ziffern möglichen Zuschläge nennen.
Beispiel: Wird die Beratung nach der GOÄ-Ziffer 1 außerhalb der Sprechstunde durchgeführt, so ergibt sich ein Zuschlag nach dem Buchstaben A.

  • Neben den Ziffern und Buchstaben steht eine Punktzahl, die deren Wert angibt. Der Geldwert einer Ziffer ergibt sich aus der Multiplikation der Punktzahl mit dem in § 5 Abs. 1 GOÄ festgelegten Punktwert. Dieser beträgt 5,82873 Cent. Den durch die Multiplikation ermittelten Geldwert nennt man Gebührensatz.
Beispiel: Die Beratung nach Ziffer 1 hat eine Punktzahl von 80. Der Zuschlag nach Buchstabe A beträgt 70 Punkte. Durch die Multiplikation mit dem Punktwert ergibt sich für Ziffer 1 ein Gebührensatz in Höhe von 4,66€. Der Zuschlag nach Buchstabe A hat einen Gebührensatz i.H.v. 4,08€.

  • Die Gebührensätze der GOÄ-Ziffern können durch sog. Steigerungsfaktoren modifiziert werden. Auch das ergibt sich aus § 5 GOÄ. Danach kann für eine Leistung das Einfache bis Dreieinhalbfache des Gebührensatzes berechnet werden. Bei durchschnittlichem Aufwand ist – soweit nichts anderes bestimmt ist – das 2,3-fache des Gebührensatzes abzurechnen.
Beispiel: So wird die Beratung nach Ziffer 1 mit dem durchschnittlichen Steigerungsfaktor 2,3 auf einen Wert von 10,72€ modifiziert.


In der Abrechnung werden dann die am Patienten durchgeführten Leistungen den GOÄ-Ziffern zugeordnet und durch die Steigerungsfaktoren modifiziert. Zusammen mit etwaigen Zuschlägen ergibt sich am Ende ein Gesamtbetrag, den der Patient für die Leistung des Arztes zahlen muss.

Die Möglichkeit von Analogziffern und wechselseitiger Anwendung

Nun kann es passieren, dass Sie für die beim Patienten durchgeführte Leistung in der GOÄ keine passende Ziffer finden. Das heißt jedoch nicht, dass diese Leistung nicht abrechnungsfähig wäre.

In § 6 Abs. 2 GOÄ hat der Gesetzgeber die Möglichkeit sog. Analogziffern geschaffen. Die Bildung einer Analogziffer bedeutet, dass Sie zur Abrechnung der durchgeführten Leistung, die selbst nicht im Gebührenverzeichnis steht, einfach eine vergleichbare GOÄ-Ziffer heranziehen.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die GOÄ-Ziffer der durchgeführten Leistung gleichwertig ist. Das ist der Fall, wenn sie nach ihrer Art, ihrem Kosten- und ihrem Zeitaufwand der GOÄ-Ziffer entspricht.

Eine zweite Möglichkeit, nicht in der GOÄ aufgeführte Leistungen abzurechnen, ist die wechselseitige Anwendung der Gebührenordnungen. So ermöglicht es § 6 Abs. 1 GOÄ, zur Abrechnung auch das Verzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) anzuwenden.

Die Erstellung der Abrechnung: Tipps für die Praxis

Wie schon im ersten Teil dieser Reihe gesagt, ist die Abrechnung gerade für junge Ärzte, die sich im Gebührenrecht noch nicht so gut auskennen, ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand. Sie sollten sich deshalb gut überlegen, mit welcher Strategie Sie die Erstellung der Abrechnungen angehen wollen.

Sinnvoll ist jedenfalls eine professionelle Abrechnungssoftware, die Ihnen beim Finden der richtigen Ziffern, Zuschläge und Steigerungsfaktoren hilft. Doch sollten Sie bei Ihren Abrechnungen auch auf personelles Know-How nicht verzichten. Stellen Sie deshalb einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin ein, der/die mit dem Erstellen ärztlicher Abrechnungen vertraut ist oder schalten Sie ein professionelles Abrechnungsunternehmen ein.

Die Privatliquidation bei Zahnärzten: Abrechnung nach der GOZ

Die Abrechnung in der Zahnarztpraxis funktioniert grundsätzlich ganz parallel zur Abrechnung nach der GOÄ. Entsprechend dem EBM und der GOÄ gibt es auch bei Zahnärzten zwei verschiedene Gebührenverzeichnisse, nach denen sich die Abrechnung des Zahnarztes richtet: Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA). Beide Verzeichnisse können Sie auch als Kurzfassung auf der Website der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) herunterladen.

Während kassenzahnärztliche Leistungen nach dem BEMA vergütet werden, richtet sich das Honorar für privatzahnärztliche Leistungen nach der GOZ. Genau wie in der GOÄ enthält auch die GOZ ein Gebührenverzeichnis mit passenden Ziffern und Zuschlägen.

Findet sich für die durchgeführte Leistung in der GOZ keine passende Ziffer, so ist auch hier über § 6 GOZ die Bildung von Analogziffern sowie die entsprechende Anwendung der GOÄ möglich.

Fazit zur Abrechnung in der Arztpraxis: Die Mischung macht’s!

Auch wenn die Abrechnung von Privatleistungen im Regelfall deutlich lukrativer als die kassenärztliche Abrechnung nach dem EBM ist, dürfte es wenig ratsam sein, sich allein auf Privatpatienten zu konzentrieren.

Denn auch Kassenpatienten, die die Kosten für eine private Krankenversicherung nicht auf sich nehmen können oder wollen, haben Interesse an einer umfassenden gesundheitlichen Betreuung. Deshalb sollten Sie gerade bei Kassenpatienten Ihren Fokus auf individuelle Beratung auch zu IGeL legen.

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