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Antikorruptionsgesetz: So können Ärzte sich schützen

29.08.2017 16:58 – Harald Engel jun.

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Im Juni 2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Das kurz Antikorruptionsgesetz genannte Regelwerk brachte sowohl strafrechtliche als auch sozialrechtliche Änderungen mit sich und hat – nicht nur für Ärzte – weitreichende Auswirkungen. Lesen Sie in unserem Beitrag, was das Antikorruptionsgesetz für Sie persönlich bedeutet.Seit der Einführung des Gesetzes sind viele Angehörige eines Heilberufes, also Menschen, die im Gesundheitswesen arbeiten, verunsichert. Darf ich als Arzt Geschenke annehmen? Was muss ich dabei beachten? Kann ich mich strafbar machen? Diese Fragen treiben auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch viele Betroffenen um. Wir erklären Ihnen die Auswirkungen des Gesetzes und stehen gern bei der Beratung an Ihrer Seite.

Auf einen Blick: Das hat sich durch das Antikorruptionsgesetz geändert

Das Antikorruptionsgesetz hat das Ziel, Korruption im gesamten Gesundheitswesen zu bekämpfen. Es betrifft daher nicht nur die Angehörigen der Heilberufe, sondern auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen oder medizinische Dienstleister. Darüber hinaus soll auch das Vertrauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen geschützt werden.

Das Gesetz lässt sich in zwei Bereiche aufteilen. Der erste Teil des Gesetzes führt die §§ 299a und 299b ins Strafgesetzbuch (StGB) ein, und stellt damit die Bestechlichkeit (§299a StGB) und die Bestechung (§299b StGB) im Gesundheitswesen unter Strafe. Der nachfolgende § 300 StGB regelt die besonders schweren Fälle. Für praktizierende Ärzte ist dieser Teil von ganz erheblicher Relevanz. Denn was die neuen Straftatbestände nun verbieten, war zwar auch vor dem neuen Gesetz schon durch die Berufsordnungen verboten: Mit den Änderungen im StGB drohen jetzt aber auch strafrechtliche Konsequenzen!

Der zweite Teil des Antikorruptionsgesetzes nimmt Änderungen im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) vor. Für die einzelnen Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe selbst ist dieser Teil weniger relevant. Er betrifft vielmehr die Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern. Diese sollen nun, zusammen mit den zuständigen Staatsanwaltschaften und Krankenkassen, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch organisieren, um Fehlverhalten im Gesundheitswesen besser bekämpfen zu können. Die Änderungen betreffen die §§ 81a und 197a SGB V.

Die neuen Straftatbestände § 299a und § 299b im Strafgesetzbuch

Schauen wir uns den neu eingeführten § 299a StGB zur Bestechlichkeit im Gesundheitswesen an:

“Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  • bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  • bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  • bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

  • Der Täterkreis: Um Täter des § 299a StGB sein zu können, müssen Sie Angehöriger eines Heilberufs sein, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Darunter fallen natürlich Ärzte und Zahnärzte, aber auch Tierärzte, Physio- und Psychotherapeuten, Logopäden oder Krankenpfleger.
  • Die Tathandlung: Bestraft wird, wer sich einen Vorteil dafür versprechen lässt, annimmt oder fordert, dass er einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Wichtig ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Vorteil keineswegs “ausbezahlt” werden muss. Schon die bloße Forderung reicht aus, um sich nach § 299a StGB strafbar zu machen.
  • Der Begriff des Vorteils ist weit zu verstehen. Entscheidend ist weder, ob es sich um einen materiellen oder immateriellen Vorteil handelt, noch, ob der Vorteil dem Bestochenen selbst oder einem Dritten zukommt.
  • Der Gesetzgeber hat ganz bewusst auch keine Bagatellgrenze festgelegt. Grundsätzlich ist also auch der Wert des Vorteils für die Strafbarkeit irrelevant. Das bedeutet aber nicht, dass jedes noch so kleine Geschenk gleich zur Strafbarkeit führt. Kleinere Werbegeschenke sind im Gesundheitswesen üblich und werden in der Regel in einem Rahmen bis zu 35 Euro als angemessen angesehen. Dennoch: Schon die Einführung der §§ 299a ff. StGB zeigt, dass der Gesetzgeber die Gefahren der Korruption bekämpfen will.
  • Wir empfehlen Ihnen deshalb, Geschenke gleich welcher Art und welchen Wertes abzulehnen. Sicherlich haben kleinere Werbegeschenke ab und an ihre Vorzüge. Doch sie sind das hohe Strafbarkeitsrisiko nicht wert. Der Verzicht lohnt sich!

Als Gegenstück zu § 299a StGB verbietet § 299b StGB die Bestechung im Gesundheitswesen. Täter kann hier also jedermann sein:

“Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

  • bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  • bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  • bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Wie man sieht, laufen bis auf den Täterkreis sowohl die Strafbarkeitsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolgen von § 299b StGB genau parallel zu § 299a StGB. Der Gesetzgeber wollte also die Geberseite der Bestechung genauso bestrafen wie die Nehmerseite.

Kooperation oder Korruption? Nicht alles ist strafbar

Berufliche Kooperationen, beispielsweise zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern, sind im Gesundheitswesen nicht nur allgegenwärtig, sondern tatsächlich auch vom Gesetzgeber erwünscht. Wer eine solche erlaubte Kooperation eingeht, muss nicht befürchten, sich deshalb gleich strafbar zu machen. Das gilt allerdings nur insoweit, als dass zwischen den Kooperationspartnern übliche und angemessene Preise gezahlt werden.

Unzulässig sind jedenfalls sogenannte Kick-Back-Zahlungen, also eine umsatzbezogene Rückvergütung dafür, dass ein Arzt beispielsweise einen bestimmten Kollegen für die weitere Behandlung oder das Medikament eines bestimmten Pharmaunternehmens empfiehlt. Solche Zuweisungen gegen Entgelt verstoßen auch gegen den Grundsatz der freien Arztwahl aus § 76 SGB V.

Genauso wie die Kick-Backs sind auch Provisionszahlungen von den §§ 299a ff. StGB umfasst. Es ist also ebenso verboten, sich für die Überweisung von Patienten oder Verschreibung von Medikamenten Provisionen versprechen zu lassen. Besonders häufig kommen solche Provisionszahlungen in Form sogenannter Fangprämien vor. Gezahlt werden diese dann bspw. von Kliniken, die sich für die Zahlung gewissermaßen Patienten der niedergelassenen Ärzte erkaufen. Auch diese Praxis wollte der Gesetzgeber mit der Einführung und Änderung der §§ 299a ff. StGB unterbinden.

Die Grenzen zwischen erlaubter Kooperation und verbotener Korruption sind leider nicht immer ganz trennscharf. Im Zweifelsfall sollten Sie fragliche Kooperationen rechtlich prüfen lassen um sicher zu gehen, keinem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt zu sein. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit uns auf.

§ 300 des Strafgesetzbuches: Besonders schwere Fälle

§300 StGB regelt sogenannte besonders schwere Fälle einer Bestechung. Wer Täter eines solchen besonders schweren Falles ist, kommt um eine Freiheitsstrafe nun nicht mehr herum. Das Strafmaß liegt hier zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsentzug!

Zur Einordnung: Ob ein “Vorteil großen Ausmaßes” im Sinne des § 300 Nr. 1 StGB vorliegt, wird von den Gerichten immer im konkreten Einzelfall ermittelt. Feste Wertgrenzen gibt es hier nicht. Die Grenze zwischen einfacher und besonders schwerer Bestechung bzw. Bestechlichkeit ist daher schwimmend; das Risiko einer hohen Strafe dadurch umso größer.

Zur Einordnung: Ob ein “Vorteil großen Ausmaßes” im Sinne des § 300 Nr. 1 StGB vorliegt, wird von den Gerichten immer im konkreten Einzelfall ermittelt. Feste Wertgrenzen gibt es hier nicht. Die Grenze zwischen einfacher und besonders schwerer Bestechung bzw. Bestechlichkeit ist daher schwimmend; das Risiko einer hohen Strafe dadurch umso größer.

Gefahren des kalkulierten Risikos: Wie hoch ist die Entdeckungsgefahr?

Eins ist klar: Bestechungsgelder zahlt niemand auf offener Straße. Deshalb liegt es nicht fern, die Strafandrohungen der §§ 299a ff. StGB als eine Art kalkuliertes Risiko zu verstehen und die Entdeckungsgefahr als gering einzustufen. Diesen Fehler sollten Sie keinesfalls begehen. Denn das Entdeckungsrisiko ist hoch. Das liegt nicht zuletzt auch daran, dass für die Verfolgung von Straftaten nach dem Antikorruptionsgesetz kein Strafantrag nötig ist. Die Staatsanwaltschaften können also (im Rahmen ihrer Befugnisse) selbst entscheiden, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Das größte Risiko einer Entdeckung liegt wohl in den steuerlichen Betriebsprüfungen der Finanzämter. Denn die sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verpflichtet, die zuständige Staatsanwaltschaft zu kontaktieren, wenn sie bei der Betriebsprüfung Ihrer Praxis Hinweise auf Vorteilszahlungen finden. Ist ein Ermittlungsverfahren dann einmal in Gang gesetzt, drohen die verschiedensten Maßnahmen der Verfolgungsbehörden. Sogar eine Durchsuchung der Praxisräume ist möglich.

Scharfe Sanktionen: Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Bei einer Verurteilung droht nicht nur eine Strafe nach dem Strafmaß der §§ 299a ff. StGB. Auch die Vorteile aus der Straftat, also die Gegenstände der Bestechung, können eingezogen werden. Bei Ärzten kann die Approbation entzogen werden. Sogar ein Berufsverbot kann von den Gerichten ausgesprochen werden. Die Folgen einer Strafbarkeit sind also ganz erheblich und können bis zur Vernichtung der beruflichen Existenz führen.

Nicht nur deshalb, sondern auch zum Schutz der Patienten, die sich einen unabhängigen Arzt wünschen, sollten Sie im Hinblick auf mögliche Korruption im Beruf besonders vorsichtig sein.

Fazit zum Antikorruptionsgesetz: Information und Sensibilisierung

Genau genommen hat sich durch das neue Antikorruptionsgesetz gar nicht so viel geändert. Was vor dem Gesetz schon durch die jeweiligen Berufsordnungen verboten war, bleibt verboten. Was vor dem Gesetz erlaubt war, ist auch heute immer noch erlaubt. Was sich tatsächlich geändert hat, sind die Rechtsfolgen, die Sanktionen, die Sie bei einem Verstoß treffen können. Und die haben es, wie oben gesehen, in sich.  Um diese enormen Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden, braucht es Information und Sensibilisierung. Deshalb sollten nicht nur Sie selbst die rechtlichen Vorgaben kennen, sondern auch alle Mitarbeiter in Ihrer Praxis.

Wir können Sie intensiv im Medizinrecht beraten und Sie bei der Schulung Ihrer Mitarbeiter begleiten. Sie haben noch Fragen? Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei oder in Ihrer Praxis.

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