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Firmenwagen versteuern mit 1%-Regelung oder Fahrtenbuch?

14.08.2017 16:58 – Harald Engel jun.

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Wer träumt nicht davon? Die Praxis läuft – und endlich erfüllt man sich den langgehegten Wunsch: einen schicken Oldtimer. Wenn das Ihr Dienstwagen wird, dann können Sie damit noch richtig sparen. Doch auch für moderne Fahrzeuge bietet sich die Möglichkeit, bei der Versteuerung aufs Geld zu achten. Wie Sie Ihren Firmenwagen optimal versteuern, zeigen wir Ihnen hier.

Dienstwagen sind eigentlich eine tolle Sache; für beide Seiten. Arbeitgeber können mit dem Wagen für den Arbeitnehmer einen zusätzlichen Anreiz schaffen . Für Arbeitnehmer, auf der anderen Seite, ist der Firmenwagen nicht nur ein schönes Statussymbol. Da der Arbeitgeber meist sowohl die laufenden Kosten für das Fahrzeug als auch den Kauf- bzw. Leasingpreis zahlt, können viele Arbeitnehmer solch ein Auto fahren, das sie sich sonst wohl nicht angeschafft hätten.

Doch das Ganze hat auch eine Kehrseite: Je größer der Vorteil ist, den Sie aus der Dienstwagennutzung ziehen, desto stärker bittet Sie das Finanzamt und die Sozialversicherung zur Kasse. Wie Sie den Firmenwagen am besten versteuern, hängt also in erster Linie von Ihrem persönlichen Nutzungsverhalten ab. Welche Möglichkeiten zur Versteuerung gibt es also und welche lohnen sich für Sie persönlich am meisten?

Der Dienstwagen aus steuerrechtlicher Sicht

Aus der Sicht des Finanzamtes ist der Dienstwagen grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Übersetzt heißt das: Das Finanzamt geht davon aus, dass ein Firmenwagen immer auch zu einem gewissen Teil privat genutzt wird. Diese Privatnutzung ist für den Arbeitnehmer ein Vorteil, den er aus seinem Arbeitsverhältnis zieht und der letztendlich wie eine Geldzahlung behandelt werden muss. Es gibt deshalb zwei Methoden, um zu bestimmen, wie hoch der Vorteil des Arbeitnehmers in Geld ausgedrückt ist: die Ein-Prozent-Regelung und das Fahrtenbuch.

Die Ein-Prozent-Regelung gilt für Fahrzeuge, die zu mehr als der Hälfte betrieblich genutzt werden. Wichtig ist hierbei, dass für einen repräsentativen Zeitraum – mindestens über 3 Monate – ein Nachweis über die betriebliche Mindestnutzung von 50% in Form eines vereinfachten Fahrtenbuches zu führen ist.

Für die Fahrtenbuchregelung ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 10% notwendig. Für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge gelten Besonderheiten.

Wenn die Höhe des geldwerten Vorteils dann bestimmt ist, wird der ermittelte Betrag dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen hinzugerechnet. Auf dieses erhöhte Bruttoeinkommen zahlen Sie dann – wie gewohnt – Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialabgaben und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Zusammengefasst: Je höher Ihr ermittelter geldwerter Vorteil ist, desto höher wird Ihre gesamte Steuerlast. Umgekehrt bedeutet das natürlich, dass Ihre Steuerlast umso geringer ist, je geringer Ihr geldwerter Vorteil ist.  Wie Sie diesen optimal gestalten können,  zeigen wir Ihnen im Folgenden.

So wird der Firmenwagen steuerfrei

Im Extremfall ziehen Sie aus der Dienstwagennutzung einen Vorteil in Höhe von 0 Euro. Dann wird das Bruttoeinkommen durch den Dienstwagen überhaupt nicht erhöht, und Sie zahlen keine zusätzlichen Steuern. Um das zu erreichen, müssen Sie dem Finanzamt beweisen, dass der Dienstwagen Ihnen keinen geldwerten Vorteil bereitet. Wie geht das? – Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung des Dienstwagens untersagt.

Nutzen Sie den Firmenwagen ausschließlich dienstlich, ziehen Sie daraus logischerweise auch keinen privaten Vorteil, der Ihrem Einkommen hinzuzurechnen wäre. So wird der Dienstwagen komplett steuerfrei. Allerdings ist der Arbeitgeber dann verpflichtet zu überprüfen, ob Sie den Dienstwagen auch wirklich nicht privat nutzen und dieses Verbot durchzusetzen. Hierauf sollten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer achten, da das Finanzamt dies überprüfen und entsprechende Nachweise verlangen kann.

Zuzahlungen lassen den geldwerten Vorteil schrumpfen

Der aus dem Firmenwagen gezogene Vorteil lässt sich aber auch mit Zuzahlungen verringern. So können die Parteien beispielsweise vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für den Dienstwagen monatlich eine pauschale Zuzahlung an den Arbeitgeber leistet, um den geldwerten Vorteil auszugleichen. Auch eine Übernahme der Tankkosten durch den Arbeitnehmer ist denkbar.

Ob sich eine solche Zuzahlung für Sie lohnt, können Sie nur herausfinden, indem Sie die verschiedenen Steuermodelle miteinander vergleichen und nachrechnen. Einen ersten Überblick können dabei die verschiedensten Firmenwagenrechner bieten, die im Internet angeboten werden. Sie sollten dabei allerdings immer im Hinterkopf behalten, dass so ein Rechner nur die Zahlen berücksichtigt, mit denen Sie ihn füttern. Ob Sie am Ende wirklich sparen können, hängt aber ganz maßgeblich von einer persönlichen Strategie ab.

Das Steuerrecht wird immer wieder durch Detailänderungen des Gesetzgebers und durch Rechtsprechung der Finanzgerichte beeinflusst. Diese haben wir bei engelpunkt ständig im Blick. Unsere erfahrenen Experten freuen sich, mit Ihnen ein persönliches Sparkonzept zu entwickeln.

Wie kann ein Dienstwagen versteuert werden?

Schauen wir uns aber zunächst die zwei verschiedenen Modelle an, mit denen der geldwerte Vorteil von Dienstwagen berechnet werden kann. Gegenüber stehen sich die sogenannte Ein-Prozent-Regelung und das Führen eines Fahrtenbuches, mit dem jeder gefahrene Kilometer detailliert nachgewiesen wird. Die Modelle haben ihren Ursprung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Für Vielfahrer: die Ein-Prozent-Regelung

Der Regelfall ist die Versteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung. Dabei wird der aus der Privatnutzung gezogene Vorteil monatlich mit einem Prozent des Listenpreises angesetzt. Was heißt das konkret?

Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung, wobei auch die Kosten der verbauten Sonderausstattung und die beim Kauf fällige Umsatzsteuer für das Fahrzeug hinzugerechnet werden. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich bei dem Firmenfahrzeug etwa um einen Neuwagen, Gebrauchtwagen, Jahreswagen oder ein Leasingfahrzeug handelt.

Maßgeblich ist immer nur der Listenpreis des Herstellers. Dass beispielsweise ein Satz zusätzlicher Reifen großzügigerweise nicht zum Listenpreis hinzugerechnet wird, ist wohl nicht viel mehr als diese kurze Notiz wert. Echtes Sparpotential findet sich an dieser Stelle jedenfalls nicht.

In den meisten Fällen ist die 1%-Regelung eigentlich mindestens eine 1,03%-Regelung. Und zwar dann, wenn der Dienstwagen auch für die Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte genutzt wird. In diesem Fall werden für die Berechnung des geldwerten Vorteils zusätzlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort eingerechnet. Dabei geht man davon aus, dass Arbeitnehmer an mindestens 15 Tagen im Kalendermonat den Dienstwagen für die Fahrt zur Arbeit nutzen. Wer darunter liegt, kann von der 0,002%-Regelung Gebrauch machen (15 * 0,002% = 0,03%). Dabei wird dann jede Fahrt zur Arbeit mit 0,002% pro Kilometer Entfernung berechnet.

Die Anwendung dieser Regelung ist allerdings mit einem gewissen Aufwand verbunden. So muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für jeden Monat schriftlich erklären, an welchen Tagen er mit dem Firmenwagen zur Arbeit gefahren ist. Der Wechsel zur 0,002%-Regelung oder von ihr weg ist immer nur für ein ganzes Kalenderjahr möglich. Innerhalb eines Jahres kann nicht gewechselt werden.

Zur Verdeutlichung folgendes Rechenbeispiel:

Arbeitnehmer A arbeitet im Kundendienst. Er fährt als Firmenwagen ein Fahrzeug mit einem Listenpreis von insgesamt 60.000 Euro. Den Wagen nutzt er nur gelegentlich privat, hauptsächlich fährt er mit dem Auto zu Kunden seines Arbeitgebers. Zur Arbeitsstätte fährt er eigentlich nicht mehr als zwei mal pro Woche, er ist jedenfalls nie mehr als 10 Tage im Monat im Büro. Zwischen seinem Haus und dem Büro liegen 25 Kilomenter.

Für das Jahr 2014 wurde der geldwerte Vorteil für den A nach der “normalen” Ein-Prozent-Regelung wie folgt berechnet:

60.000 Euro * 0,01 * 12 Monate = 7.200 Euro

60.000 Euro * 0,0003 * 25 Kilometer * 12 Monate = 5.400 Euro

7.200 Euro + 5.400 Euro = 12.600 Euro

Ende 2014 erfuhr A von einem Kollegen von der 0,002%-Regelung, die er daraufhin auch anwenden wollte. 2015 errechnete sich sein Vorteil dann so:

60.000 Euro * 0,01 * 12 Monate = 7.200 Euro

60.000 Euro * 0,00002 * 25 Kilometer * 10 Tage * 12 Monate = 3.600 Euro

7.200 Euro + 3.600 Euro = 10.800 Euro


In dem Rechenbeispiel sieht man sofort, dass es
bei der Ein-Prozent-Regelung keinen Unterschied macht, wie oft Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen. Der Nutzungsvorteil wird pauschal berechnet. Für Vielfahrer kann sich die 1%-Regelung daher lohnen. Allerdings ist die Ein-Prozent-Regelung nur anwendbar, wenn der Dienstwagen zu mehr als 50% beruflich genutzt wird. Wer sein Fahrzeug aber nur gelegentlich privat nutzt, könnte tatsächlich einen viel geringeren Vorteil haben als er mit der Ein-Prozent-Regelung berechnet wurde. Für diese Arbeitnehmer kann es sich lohnen, ein Fahrtenbuch zu führen.

Das Fahrtenbuch: Wann sich der zusätzliche Aufwand lohnt

Die Möglichkeit, den Vorteil auch durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln, findet sich in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG. Kurz gesagt bietet das Fahrtenbuch Arbeitnehmern die Chance zu beweisen, dass der tatsächlich gezogene Vorteil aus der Privatnutzung geringer ist als mit der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Die Finanzämter stellen an das Fahrtenbuch allerdings hohe Anforderungen. Es muss mindestens die folgenden Angaben zu jeder Fahrt enthalten:

  • Datum
  • Kilometerstand bei Fahrtbeginn
  • Reisestart und Reiseziel
  • (bei dienstlichen Fahrten) Zweck der Reise und Namen der aufgesuchten Personen
  • Kilometerstand bei Fahrtende

Genau wie bei der 0,002%-Regelung ist ein Wechsel vom oder zum Fahrtenbuch immer nur für ein ganzes Kalenderjahr möglich.

Grundsätzlich kann man ein Fahrtenbuch auch in elektronischer Form führen. Bei der Auswahl einer Fahrtenbuch-Software ist aber Vorsicht geboten. Die Finanzämter behalten sich vor, elektronische Fahrtenbücher nicht anzuerkennen, wenn sie ihren Anforderungen nicht genügen, insbesondere wenn sie manipulierbar sind. Vor allem sollten Sie deshalb darauf achten, dass die Software es nicht erlaubt, einmal eingetragene Daten ohne Dokumentation zu ändern.

Falls Sie ein handschriftliches Fahrtenbuch führen, sollten Sie dem Finanzamt aber keine Loseblattsammlung einreichen. Besorgen Sie sich deshalb ein Fahrtenbuch in geschlossener Form. Bewahren Sie es am besten zusammen mit einem Stift direkt im Auto auf. So können Sie die Eintragungen immer sofort vornehmen und auf Notizzettel verzichten. Beim Fahrtenbuch dürfen Sie nicht nachlässig sein. Denn wenn das Finanzamt es nicht anerkennt, wird Ihr Dienstwagen nach der 1%-Regelung versteuert und der ganze Aufwand war umsonst.

Am Ende des Kalenderjahres können dann mithilfe des Fahrtenbuches zwei wichtige Summen berechnet werden: die Gesamtfahrleistung und die private Fahrleistung. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist nun nur noch die private Fahrleistung relevant. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind dabei betrieblich zu sehen, aber nur begrenzt abziehbar. Berechnungsgrundlage ist beim Fahrtenbuch nicht mehr der Listenpreis, sondern die tatsächlichen, jährlichen Kosten des Fahrzeugs, die durch Belege nachgewiesen werden müssen. Dazu gehören nicht nur etwa Tankkosten, Versicherungsbeiträge oder Abschreibungen, sondern auch der jährliche Anschaffungspreis. Bei Leasingfahrzeugen ist die Berechnung denkbar einfach. Bei gekauften Fahrzeugen muss der jährliche Anschaffungspreis mittels der geschätzten Gesamtnutzungsdauer berechnet werden. Bei Neuwagen beträgt die geschätzte Gesamtnutzungsdauer in der Regel 6 Jahre. Sie sollten diese Angabe am besten mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen.

Zur Berechnung des geldwerten Vorteils werden zunächst die jährlichen Kosten des Fahrzeugs durch die Gesamtfahrleistung geteilt. Daraus ergeben sich die Kosten pro gefahrenem Kilometer. Dieser Kostensatz wird dann mit der privaten Fahrleistung multipliziert.

Zur Verdeutlichung nochmals folgendes Rechenbeispiel:

Erinnern Sie sich noch an Arbeitnehmer A? Er nutzt seinen Dienstwagen nur gelegentlich, genauer gesagt nur für einige Wochenendausflüge. Dabei ergab sich im Jahr 2016 bei einer Gesamtfahrleistung von 50.000 Kilometern nur eine private Fahrleistung in Höhe von 2.500 Kilometern. Das Fahrzeug (Listenpreis 70.000 Euro) wurde von seinem Arbeitgeber für 60.000 Euro als Jahreswagen erworben. A soll es 5 Jahre lang nutzen. Die sonstigen Kosten betrugen 2016 5.000 Euro. Zur Erinnerung: A fährt pro Monat an 10 Tagen die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort. Die Entfernung beträgt 25 Kilometer.

Mit dem Fahrtenbuch wird der geldwerte Vorteil im Jahr 2016 wie folgt berechnet:

60.000 Euro Kaufpreis / 5 Jahre Nutzung + 5.000 Euro sonstige Kosten = 17.000 Euro Gesamtkosten

17.000 Euro / 50.000 km Gesamtfahrleistung = 0,34 Euro Kosten pro Kilometer

25 km Entfernung zum Büro * 2 * 10 Tage * 12 Monate = 6.000 Kilometer für Fahrten zur Arbeitsstätte, die nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind:

Einfache Entfernung zum Büro 25 km * 10 Tage * 12 Monate * 0,30 Euro = 900 EUR abzugsfähige Werbungskosten

2.500 km gesamte private Fahrleistung

2.500 km * 0,30 Euro Kosten/km = 750 Euro geldwerter Vorteil

Gegenüber dem Vorjahr 2015 hat Herr A seinen geldwerten Vorteil (bei gleicher Nutzung) um über 8.000 Euro gesenkt, gegenüber 2014 sogar um über 10.000 Euro!


So aufwendig ein Fahrtenbuch zweifelsohne ist, so sehr kann es sich also bei verhältnismäßig geringer privater Nutzung lohnen. An dieser Stelle sei wie schon oben allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass der geldwerte Vorteil bei der 1%-Methode auch durch Zuzahlungen (zum Beispiel Übernahme der Benzinkosten durch den Arbeitnehmer) gemindert werden kann. Diese
Zuzahlungen können dann in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden und so gleichfalls zu Steuerentlastungen führen. So drastisch wie in unserem bewusst einfach und nachvollziehbar gehaltenen Rechenbeispiel wird der Unterschied zwischen der Berechnung nach einem Fahrtenbuch und der 1%-Methode also unter Umständen nicht sein.

Letztlich ist die Frage, was die beste Berechnungsmethode ist, eine ganz persönliche. Maßgeblich wird Ihr Fahrverhalten bestimmen, welche Methode sich für Sie am meisten lohnt.

Steuertipp: Machen Sie Ihren Oldtimer zum Dienstwagen!

Wir haben es oben bereits angedeutet: Ein Oldtimer ist ein echter Schatz – auch steuerlich gesehen. Denn wer das Glück hat, einen Oldtimer sein Eigen zu nennen, kann mithilfe der Ein-Prozent-Regelung beträchtlich Steuern sparen.

Wir erinnern uns: Bei der 1%-Methode wird der geldwerte Vorteil monatlich mit einem Prozent des Listenpreises angesetzt. Die Besonderheit bei Oldtimern ist nun, dass der ursprüngliche Listenpreis aus heutiger Sicht verschwindend gering gegenüber dem aktuellen Zeitwert für solche Liebhaberstücke ist. Für einen Porsche Carrera aus dem Jahr 1971 zahlen Sammler heute je nach Zustand beispielsweise zwischen 60.000 und 150.000 Euro. Der Listenpreis für dieses Stück Zeitgeschichte liegt aber nur bei etwa 30.000 D-Mark. Wer also seinen Oldtimer als Firmenwagen einsetzt, macht nicht nur ordentlich Eindruck bei Kundenbesuchen, sondern kann dabei auch noch Steuern sparen.

Fazit zur Versteuerung von Firmenwagen

Die Freude über einen eigenen Firmenwagen kann allzu schnell vergehen. Je nach Listenpreis und Entfernung zum Arbeitsplatz kann ein Firmenwagen mit erheblich höheren Steuerlasten verbunden sein, die man in der Form gar nicht vermutet hätte. Allerdings bieten die Steuermodelle auch viel Potential, Steuern zu sparen. Gerade hier kann sich deshalb ein persönliches Sparkonzept lohnen. Auf kompetente Beratung sollten Sie dabei nicht verzichten, um nicht am Ende draufzuzahlen. Bei engelpunkt erfahren Sie in einem Kennenlerngespräch, wie sich Ihre persönlichen Strategie entwickeln kann.

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