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Grundlagen: Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte

22.08.2017 16:47 – Harald Engel jun.

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Auch wenn es im Positiven wie im Negativen von den Patienten oft anders gesehen wird: Auch Ärzte sind nur Menschen. Und Menschen machen Fehler, das ist unvermeidbar. Doch sind leider gerade bei Fehlern von Ärzten die Schäden oft immens. Eine Berufshaftpflicht, die für den Arzt im Schadensfall in die Haftung springt, ist deshalb wohl die wichtigste Versicherung für praktizierende Ärzte. Denn die Schadenssummen durch Behandlungsfehler gehen schnell in die Hunderttausende, wenn nicht gar in die Millionen und erreichen damit existenzgefährdende Höhen.

In unserer neuen Grundlagen-Reihe erklären wir Ihnen das wichtigste Basiswissen des Arztberufs. Die Arzthaftpflicht gehört ohne Zweifel dazu.

Die Basics: Grundlagen der Arzthaftung

Die Grundlagen der Arzthaftung ergeben sich im Wesentlichen aus dem Behandlungsvertrag. Danach schuldet der Arzt dem Patienten eine fachgerecht durchgeführte Behandlung, nicht aber einen konkreten Behandlungserfolg. Zur fachgerechten Behandlung gehören verschiedenste Pflichten, die im Einzelfall variieren können: Aufklärungs- und Hinweispflichten, Behandlungspflichten und Dokumentationspflichten, um nur einige zu nennen.

Passiert dem Arzt nun bei der Ausführung dieser Pflichten ein vermeidbarer Fehler und erleidet der Patienten dadurch einen Schaden, dann entsteht daraus ein Schadensersatzanspruch für den Patienten. Der Arzt muss dem Patienten nun den entstanden Schaden ersetzen, mit anderen Worten: Er haftet für seine Fehler. Neben einer solchen vertraglichen Haftung kann den Arzt auch eine deliktische Haftung treffen. Die Voraussetzungen dazu laufen allerdings zur vertraglichen weitestgehend parallel.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich für die vertragliche Haftung in den §§ 280 ff. i.V.m. 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), für die deliktische Haftung in den §§ 823 ff. BGB.

Die Pflicht zur Berufshaftpflicht

Wie schon in der Einleitung angedeutet können die Schadenssummen aus Behandlungsfehlern schnell immense Höhen erreichen. Deshalb haben die 17 deutschen Ärztekammern in ihren Berufsordnungen schon seit langem eine verbindliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihre Mitglieder verankert. In der Vorlage für die einzelnen Berufsordnungen, der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), ist diese Pflicht in § 21 geregelt. Mit der Einführung des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013 hat zusätzlich auch der Bundesgesetzgeber reagiert und schreibt den Ärzten nun auch gesetzlich den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor.

Kurz gesagt: An einer Berufshaftpflicht kommt heute kein Arzt mehr vorbei.

Und was passiert, wenn ich keine Berufshaftpflicht habe?

Die größte Gefahr einer nicht vorhandenen Versicherung droht keineswegs seitens der Behörden, sondern entstammt aus der Haftung selbst. Die Last, eine Schadensersatzzahlung vollständig selbst leisten zu müssen, kann für jeden Arzt den finanziellen Ruin bedeuten. Man sollte vor diesem Hintergrund schon aus ganz eigenem Interesse eine Berufshaftpflicht abschließen, auch ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein.

Doch es kommt noch dicker: Wer entgegen der berufsrechtlichen Vorgaben keine Haftpflichtversicherung hat, muss mit Sanktionen oder Zwangsmitteln rechnen, die bis zum Entzug der Approbation führen können.

Berufshaftpflicht vs. Betriebshaftpflicht – Brauche ich beides?

Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Arzthaftpflicht … da kann man schnell mal durcheinander kommen. Bringen wir also etwas Struktur ins Versicherungs-Wirrwarr.

Wer sich im Beruf gegen Haftungsrisiken absichern will, der schließt eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Für Ärzte heißt diese Versicherung dann einfach Arzthaftpflichtversicherung. Insoweit sind Berufs- und Arzthaftpflicht also synonym. Diese Versicherung deckt aber nur solche Schäden ab, die unmittelbar aus der Berufsausübung resultieren.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

Patientin P kommt mit starkem Rückenleiden in die Praxis des niedergelassenen Arztes A. Sie rutscht auf dem frisch gewischten Boden aus und bricht sich ein Bein. Warnschilder aufzustellen hatte A heute im Stress vergessen.


Hier hat P gegen den A einen Schadensersatzanspruch. Der Arzt muss also für die Verletzung der Patientin haften. Diese Haftung wäre von einer Berufshaftpflicht aber
nicht abgedeckt. Denn der nasse Boden hängt ja nicht direkt mit der Ausübung des Arztberufs zusammen. Für solche Schäden braucht es zusätzlich eine Betriebshaftpflichtversicherung. Im Übrigen deckt diese auch Schäden ab, die durch Verschulden eines Praxismitarbeiters enstanden sind.

Wann Sie welche Versicherungen abschließen sollten

Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist, wie der Name schon sagt, zum Schutz eines Betriebs gedacht. Wer also gar keine Praxis hat, braucht natürlich auch keine Betriebshaftpflicht. So brauchen sich Ärzte im Krankenhaus regelmäßig nicht um eine solche Betriebshaftpflicht sorgen.

Eine Berufshaftpflicht muss aber jeder Arzt abschließen. Ganz egal, ob er selbstständig oder im Krankenhaus tätig ist. Krankenhäuser, bzw. deren Träger, haben in der Regel aber eigene Haftpflichtversicherungen, in die der Angestellte eintreten kann.

Haftung im Ruhestand?

Sogar im Ruhestand sollte man seine Berufshaftpflicht noch einige Jahre weiterlaufen lassen. Denn bis alle Fälle verjährt sind, kann es dauern; in der Regel mindestens drei Jahre. Solange können Patienten dann auch noch Schadensersatzansprüche geltend machen, obwohl der Arzt möglicherweise schon nicht mehr praktiziert.

Üblicherweise werden die Berufshaftpflichtversicherungen im Rentenalter aber wesentlich günstiger und können je nach Anbieter sogar mit der privaten Haftpflicht verbunden werden. Nicht nur hier lohnt ein intensiver Vergleich der unterschiedlichen Anbieter!

Angebote vergleichen und die optimale Versicherung finden

Die optimale Versicherung ist für jeden Arzt eine andere. Sie hängt maßgeblich von persönlichen Faktoren ab, weshalb man pauschale Ratschläge mit Vorsicht genießen sollte.  Das vergleichsweise geringe Angebot an Arzthaftpflichtversicherungen führt zwar nicht unbedingt zu lebhaftem Wettbewerb zwischen den einzelnen Versicherern. Jedenfalls ist ein Vergleich der Anbieter dadurch aber kein Hexenwerk. Das ermöglicht es auch, vor Vertragsabschluss mit seinen Favoriten persönlich in Kontakt treten zu können.

Die größten deutschlandweiten Anbieter sind neben der marktführenden Deutschen Ärzteversicherung (DÄV) heute die Ergo, Generali, Gothaer, HDI und die R+V. Auch wenn die notwendigen Leistungen im Großen und Ganzen von all diesen Anbieten abgedeckt werden, lohnt ein intensiver Vergleich. Denn wie so oft steckt auch hier der Teufel im Detail. Allzu oft kommt es auf exakte Formulierungen an.

Was von der Haftpflichtversicherung umfasst ist – und was nicht

Wie schon im Vergleich mit der Betriebshaftpflicht gesagt umfasst die Berufshaftpflichtversicherung nur solche Fälle, die unmittelbar im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen. Doch auch die Fachrichtung ist von enormer Bedeutung. Denn regelmäßig sind nur die Tätigkeiten von der Versicherung umfasst, die zur angegebenen Fachrichtung des Arztes gehören. Sollten Sie auch fachübergreifend tätig werden, müssen diese Tätigkeiten unbedingt mit der Versicherung abgesprochen und in den Vertrag aufgenommen werden, um auch hier umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Zu achten ist außerdem darauf, welche Einschränkungen die Police vornimmt. Betroffen ist hiervon vor allem der sogenannte Off Label Use. Beim Off Label Use werden Medikamente in Fällen verschrieben, für die sie eigentlich gar nicht zugelassen sind. Versichert sind solche Fälle dann aber üblicherweise nur unter engen Voraussetzungen. So darf es keine gleich geeignete Behandlungsalternative geben, die Krankheit, gegen die das Medikament eingesetzt wird, muss lebensbedrohlich sein und in den einschlägigen Fachkreisen muss Einigkeit darüber herrschen, dass das Medikament positiv anschlagen wird.

Checkliste: So reagieren Sie im Schadensfall richtig

Im Schadensfall gilt als erstes und oberstes Gebot: Ruhe bewahren. Verständlicherweise sind sowohl Patienten wie auch deren Angehörige im Ernstfall aufgebracht und gewöhnlich nicht gerade gut auf Sie zu sprechen. Lassen Sie sich dadurch nicht aus der Ruhe bringen. Versuchen Sie, sich im Schadensfall auf die folgenden Kernpunkte zu besinnen:

  • Informieren Sie den Versicherer unverzüglich über den Schadensfall. Wirken Sie mit, so gut es geht. Setzen Sie Ihren Versicherer über alles in Kenntnis, was mit dem Fall in Zusammenhang steht.
  • Suchen Sie einen Rechtsbeistand auf. Der Schadensfall ist für den Arzt eine enorme Drucksituation. Mit kühlem Kopf die gesamte Situation zu überblicken, ist da fast unmöglich. Hierbei helfen wir Ihnen gern. Kontaktieren Sie einfach einen unserer Ansprechpartner.
  • Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab. Die Bewertung des Falles braucht Zeit sowie juristisches und medizinisches Fachwissen, über das im Moment des Schadenseintritts, bzw. der Anschuldigungen, niemand der Beteiligten verfügen kann. Sprechen Sie deshalb jeden Schritt mit Versicherer und Rechtsbeistand ab.

Fazit zur Berufshaftpflichtversicherung: Vorsorge ist besser als Nachsorge

Die Risiken der Arzthaftung sind immens. Bei der Auswahl der richtigen Versicherung sollten Sie deshalb weder vorschnell noch unüberlegt handeln, denn Sie schließen die Berufshaftpflicht für den Ernstfall ab.

Hierbei kann ein neutraler Berater hilfreich sein, der Ihre Bedürfnisse kennt, den Versicherungsmarkt überblickt und die Details im Kleingedruckten der Versicherungsverträge deuten kann. engelpunkt blickt bei der Beratung im Gesundheitswesen auf langjährige Erfahrung zurück. Wir würden uns freuen, Sie bei der Auswahl Ihrer ganz persönlichen Berufshaftpflichtversicherung unterstützen zu dürfen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

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