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Grundlagen: Medizinische Abfälle in der Praxis richtig entsorgen

08.12.2017 17:15 – Harald Engel jun.

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In einer Arztpraxis fallen jeden Tag Abfälle verschiedenster Art an. Wegen der Vielseitigkeit der medizinischen Abfälle gibt es jedoch selbst bei ungefährlichen Abfällen einiges zu beachten. Der Großteil dieses Mülls ist völlig ungefährlich und kann gemeinsam mit den übrigen Siedlungsabfällen entsorgt werden. Der Teil des Abfalls, der für Mensch und Umwelt Gefahren mit sich bringt, bedarf in besonderem Maße einer fachgerechten Entsorgung. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dies im Praxisalltag umsetzen können.

In unserer Grundlagen-Reihe erklären wir Ihnen das praxisrelevante Basiswissen des Arztberufs. Die Entsorgung medizinischer Abfälle gehört dazu.

Die Basics: Welche Arten von Abfällen gibt es in der Praxis?

Blau, braun, gelb und grau – so einfach wie zu Hause ist die Mülltrennung in der Praxis leider nicht. Bis vor einigen Jahren wurde der medizinische Abfall in fünf Kategorien eingeteilt, die sogenannten LAGA-Gruppen. LAGA deshalb, weil sie von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), einem Arbeitsgremium der deutschen Umweltministerkonferenz, entwickelt wurden. Heute gibt es die LAGA-Gruppen eigentlich gar nicht mehr. Sie wurden im Jahr 2002 im Zuge der LAGA-Mitteilung 18 europaweit neu gegliedert und durch eine Vielzahl wesentlich detaillierterer Kategorien ersetzt, die sich in Deutschland nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) richten. Dennoch werden die früher gültigen LAGA-Gruppen in der Gesundheitsbranche heute immer noch weitläufig zur Einteilung des Abfalls genutzt. Und auch wenn der Müll in Ihrer Praxis natürlich gemäß den europäischen Vorgaben nach dem AVV-Abfallschlüssel kategorisiert werden sollte, sind die LAGA-Gruppen für einen ersten Überblick immer noch hilfreich. Grund hierfür ist, dass die Neugliederung nach dem AVV-Abfallschlüssel die LAGA-Einteilung nur spezifiziert, nicht jedoch grundlegend verändert hat.

alte LAGA-Gruppen zur Kategorisierung medizinischer Abfälle

A - Abfall

Hausmüllähnlicher Abfall

z.B.: Papier, Kunststoffe, Verpackungen, Glas, Küchenabfälle

keine besondere Behandlung des Abfalls

B - Abfall

Praxis- bzw. Krankenhausspezifischer Abfall

z.B.: Spritzen; Stoffe, die mit Blut oder Exkrementen in Berührung gekommen sind; benutzte Blutkonserven

intern: besondere Behandlung des Abfalls zur Infektionsprävention

extern: keine Besonderheiten

C - Abfall

Praxis- bzw. Krankenhausspezifischer Abfall mit Infektionsgefahr

z.B.: Spritzen oder Skalpelle, die an Patienten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten benutzt wurden, infektiöser Müll

intern und extern: besondere Behandlung des Abfalls zur Infektionsprävention

D - Abfall

Umweltgefährdender Abfall

z.B.: Chemikalien, Reinigungsmittel, Arzneimittel

intern und extern: besondere Behandlung des Abfalls zum Umweltschutz

E - Abfall

Aus ethischer Sicht besonderer Abfall

z.B.: Körperteile, Organe, Gewebe

besondere Behandlung des Abfalls aus ethischer Sicht

Wie schon eingangs gesagt, hat die Neugliederung nach dem AVV-Schlüssel die LAGA-Gruppen im Wesentlichen spezifiziert. Für einen ersten Überblick, den wir Ihnen mit diesem Beitrag geben möchten, genügt die Kenntnis der LAGA-Gruppen. Die für die Gesundheitsbranche relevanten Schlüsselnummern können Sie in der LAGA-Mitteilung 18 nachlesen, die auf der Website der LAGA immer wieder aktualisiert wird und dort zum Download bereit steht. Wir empfehlen Ihnen, sich die Mitteilung gegebenenfalls auszudrucken und in der Praxis bereitzulegen. So können Sie zur Einteilung Ihres Abfalls immer wieder die Liste zur Hilfe nehmen und sicherstellen, die Vorgaben zur Entsorgung beachtet zu haben.

Verordnungen, Richtlinien, Gesetze, Satzungen: Der rechtliche Rahmen

Die Regelungen des Abfallrechts sind weit verstreut und nicht leicht zu durchdringen. Durch das Satzungsrecht der Kommunen kann jede einzelne Kommune eigene Abfallsatzungen erlassen, die für Sie bindende Vorgaben erhalten. Für Wuppertal z.B. ist die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal erlassen worden, die in § 21 auch Regelungen über medizinische Abfälle trifft.

Fangen wir aber von oben an: Grundlage des Abfallrechts bildet in der EU die Richtlinie 2008/98/EG, die sogenannte Abfallrahmenrichtlinie. Die dort formulierten Richtlinien müssen von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies vor allem durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie eine Vielzahl von Rechtsverordnungen geschehen, so z.B. auch die schon oben genannte Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), in der der Müll kategorisiert und Schlüsselnummern zugeordnet wird. Ein weiteres praxisrelevantes Beispiel ist die Nachweisverordnung (NachwV), in der Regelungen darüber getroffen werden, inwieweit über die Entsorgung von Abfällen ein Nachweis geführt werden muss.

Für die Gesundheitsbranche war bis zum Jahr 2009 die Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes die bedeutendste Quelle für Vorgaben zur Abfallentsorgung. Diese Richtlinie wurde dann im September 2009 durch die Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die schon oben erwähnte LAGA-Mitteilung 18, vollständig ersetzt.

Die Entsorgung: Welche Abfälle sind wie zu behandeln?

Die verschiedenen Arten medizinischer Abfälle unterscheiden sich fundamental durch die Vorgaben zum Verfahren ihrer Entsorgung. Während der überwiegende Großteil ohne weitere Maßnahmen gemeinsam mit den Siedlungsabfällen entsorgt werden kann, benötigen einige Abfallarten eine besonderen Behandlung.

Schritt 1: Einteilung des Abfalls

Der erste Schritt zur richtigen Entsorgung ist die Einteilung des Abfalls. In dieser Stufe sollten Sie den Praxismüll zunächst gedanklich in zwei Oberkategorien einteilen: Solcher Abfall, der keiner weiteren Behandlung bedarf; und solcher, für den Sie in Schritt 2 besondere Schutzmaßnahmen treffen müssen. Wenn die Einteilung sich nicht schon offensichtlich aus den in unserer Tabelle aufgeführten LAGA-Gruppen ergibt, sollten Sie hierbei die AVV-Abfallschlüssel aus der LAGA-Mitteilung 18 zur Hilfe nehmen.

Schritt 2: Vorbereitung des Abfalls für den Transport

Im zweiten Schritt treffen Sie die für den Transport des Abfalls nötigen Schutzmaßnahmen. Diese sind in der LAGA-Mitteilung 18 für jede Schlüsselnummer gesondert aufgeführt. Solche Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel Desinfektion, Unterbringung in reißfesten, stichfesten und flüssigkeitsdichten Behältern, das Tragen von Schutzkleidung bei der Entsorgung oder die Prüfung, ob die Abfälle nicht an den Hersteller zum Recyclen zurückgeführt werden können.

Praxistipp: Patientenakten nicht vergessen!

Auch Patientenakten können nach ihrer Aufbewahrungsfrist zu Abfall werden. Und auch hier sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, um den Datenschutz der Patienten zu sichern. Die problemloseste Entsorgung erreichen Sie dadurch, dass Sie ein Fachunternehmen mit der Entsorgung beauftragen.

Zudem sollten Sie bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen die Abfallsatzung Ihrer Kommune im Blick halten, die möglicherweise lokale Besonderheiten beinhaltet.

Für den Abtransport der Spezialabfälle können Sie sich eines Entsorgungsunternehmens bedienen. Doch Vorsicht: Nur zertifizierte Entsorgungsbetriebe erfüllen die Vorgaben des KrWG. Achten Sie bei der Auswahl eines Entsorgers deshalb darauf, dass dieser ein gültiges Überwachungszertifikat besitzt.

Schritt 3: Nachweis über die Entsorgung

Handelt es sich um gefährliche Abfälle, müssen Sie als Erzeuger des Abfalls über die Entsorgung Nachweis führen. Ob ein Stoff gefährlich ist, ergibt sich unmittelbar aus den AS-Schlüsselnummern in der LAGA-Mitteilung 18. Gefährliche Stoffe sind hinter der Schlüsselnummer mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

Seit April 2010 erfolgt der Nachweis nur noch in elektronischer Form über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV). Die meisten Arztpraxen jedoch dürften von der Nachweispflicht nicht betroffen sein. Denn für sogenannte Kleinmengenerzeuger gilt eine Sonderregelung. Wer nicht mehr als 2 Tonnen gefährlichen Abfall pro Jahr produziert, unterfällt nicht der Nachweis-, sondern nur der Registerpflicht. Dann genügt es, wenn die Übernahmescheine, die Sie bei der Entsorgung der gefährlichen Abfälle erhalten, in Papierform abgeheftet werden.

Fazit zur Entsorgung medizinischer Abfälle

Die fachgerechte Entsorgung der Abfälle in Ihrer Praxis kann im Berufsalltag eine mühevolle Arbeit sein. Wenn Sie jedoch die Einteilung der medizinischen Abfälle und die einzelnen Vorgaben einmal verinnerlicht haben, müssen Sie nur noch die richtige Trennung des Mülls beachten und ihn für den Abtransport vorbereiten. Den Rest erledigt dann das Entsorgungsunternehmen für Sie.

Sie möchten noch mehr über dieses Thema erfahren oder benötigen Hilfe bei der Auswahl eines Entsorgungsunternehmens? engelpunkt kann bei der Beratung niedergelassener Ärzte auf langjährige Erfahrung zurückblicken. Wir würden uns freuen, Sie beim Aufbau Ihrer Arztpraxis begleiten und unterstützen zu dürfen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

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