<img height="1" width="1" style="display:none" src="https://www.facebook.com/tr?id=334894647031124&amp;ev=PageView&amp;noscript=1">

Honorararzt: Selbstständigkeit bei Praxisvertretung und mehr

22.07.2017 17:03 – Harald Engel jun.

honorararztmodell.jpg

Fachkräftemangel, Landflucht, Überstundenzwang. Das sind nur ein paar der Faktoren, die dazu geführt haben, dass sich das Honorararztmodell immer größerer Beliebtheit erfreut. Doch wie so oft hat auch diese Medaille eine gleich schwere Kehrseite. So birgt die Tätigkeit als Honorararzt neben ihren Vorteilen auch Risiken. Und derer sollte sich jeder, der als freiberuflicher Arzt tätig werden will, bewusst sein.

Was den Honorararzt auszeichnet, wo seine Stärken liegen, was Sie auf dem Weg zum Honorararzt beachten müssen und warum Sie sich vor allem mit der Gefahr der Scheinselbstständigkeit auseinandersetzen sollten, erfahren Sie im Beitrag.

Die Tätigkeit als Honorararzt

Zunächst ganz von vorn: Worum geht es? – Honorarärzte (oder auch: Leihärzte) sind Fachärzte, die als selbstständige, freiberufliche Unternehmer für eine bestimmte Zeit bei wechselnden Auftraggebern auf Honorarbasis tätig werden. Das heißt, sie suchen sich selbstständig Stellen – häufig Praxen oder Kliniken –, wo sie für kurz oder lang gebraucht werden und arbeiten dort zu einem vorher vereinbarten Honorar. Möglich ist es auch, sich von speziellen Agenturen vermitteln zu lassen.

Mehr Autonomie im Berufsleben: Das macht den Honorararzt so attraktiv

Schon auf den ersten Blick bietet das Honorararztmodell viele Vorteile, und das sowohl für den Arzt selbst als auch für seine Auftraggeber. So ist der Honorararzt gegenüber seinem angestellten Pendant viel flexibler einsetzbar. Er kann beispielsweise als Urlaubs-, Krankheits-, oder Elternzeitvertretung engagiert werden, ohne ein langfristig bindendes Arbeitsverhältnis eingehen zu müssen. Er eignet sich perfekt für Krankenhäuser, die für bestimmte Fälle kurzzeitig ihr Know-How erweitern wollen, denen aber die finanziellen Mittel für eine eigene Stelle dafür fehlen. Honorarärzte können zudem in strukturschwachen Gebieten dort bestehenden Versorgungsengpässen entgegenwirken.

Der Arzt, auf der anderen Seite, kann sich seine Arbeitszeit ganz nach seinen Vorstellungen einteilen und sein Honorar frei verhandeln. Dabei wird er sich in der Regel seine starke Verhandlungsposition zu Nutze machen können. Denn er ist es, der zur Schließung eines Engpasses häufig dringend gebraucht wird.

Über allen Beweggründen zur freiberuflichen Tätigkeit als Arzt steht die hohe Autonomie. Die bringt die Selbstständigkeit praktisch per Definition mit sich. Man ist sowohl in der Wahl der Arbeitszeit, des Arbeitsortes wie auch der Arbeitsmenge, also dem Workload, völlig frei und kann all diese Faktoren von Auftrag zu Auftrag an seine aktuelle Lebenssituation anpassen. Daraus kann dann eine deutlich gesteigerte Lebensqualität resultieren.

Stellen Sie sich vor, Sie stehen gerade vor einem bedeutenden privaten Lebenswandel. Sie wollen beispielsweise heiraten, in ein neues Eigenheim ziehen oder erwarten Nachwuchs. Als selbstständiger Honorararzt sitzen Ihnen nun weder drängende Vorgesetzte, noch die Verpflichtungen einer eigenen Praxis im Nacken. Sie sind buchstäblich Ihr eigener Chef, müssen sich jedoch auch selbst versichern (siehe unten).

Vielfältig einsetzbar: Die Typen des Honorararztmodells

Es gibt nicht den einen Honorararzt. Vielmehr bieten sich verschiedene Typen des Honorararztmodells an, welche die Bundesärztekammer (BÄK) zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) definiert hat:

Der Vertretungsarzt (oder: die Praxisvertretung) wird von Vertragsärzten, also kassenärztlichen Praxisinhabern, engagiert. Dort schließt der Honorararzt dann die Engpässe, die sich zum Beispiel durch Krankheitsausfall, Urlaubszeiten oder Fortbildungen ergeben. Dabei ist jedoch vor allem auf die vereinbarte Vertretungszeit zu achten. Denn schon ab einer Vertretungszeit von nur einer Woche muss die Vertretung der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung (KV) angezeigt werden. Ab einer dreimonatigen Vertretungszeit ist vorab eine Genehmigung einzuholen.

Den “Antrag auf Beschäftigung eines Praxisvertreters” finden Sie für den Bezirk der KV Nordrhein hier.

Der Kooperationsarzt hingegen wird nicht für Praxen, sondern für Krankenhäuser tätig. Kooperationsärzte sind in der Regel bereits niedergelassene Ärzte, die dann nebenberuflich als Honorararzt arbeiten.

Um den Typ des Honorar-Belegarztes zu verstehen, muss man natürlich zunächst einmal wissen, was ein Belegarzt ist. Belegärzte sind, genau wie die Kooperationsärzte, niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis. Nun gibt es Patienten, die von diesen niedergelassenen Ärzten schon lange betreut werden und irgendwann einmal stationär, also im Krankenhaus, behandelt werden müssen. Damit diese Patienten auch im Krankenhaus von ihrem gewohnten Arzt behandelt werden können, haben Belegärzte die Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl an Betten im Krankenhaus mit ihren eigenen Patienten zu belegen und so die Krankenhausstruktur mitzunutzen.

Der Honorar-Belegarzt ist nun eine Mischform aus Beleg- und Honorararzt. Er betreut selbstständig die Patienten in den Belegarzt-Betten, sein Vertragspartner ist aber das Krankenhaus, welches ihm auch sein Honorar zahlt.

Der Konsiliararzt ist vergleichbar mit einem Unternehmensberater. Er wird in der Regel von Kliniken oder Krankenhäusern beauftragt, um bei der Klärung medizinischer Fragen zu helfen. Der Konsiliararzt assistiert also den behandelnden Ärzten mit seinem fachlichen Rat; natürlich gegen ein vorab vereinbartes Honorar.

Man sieht schon an der Vielfältigkeit dieser Typen, wie variabel der Beruf des Honorararztes sein kann. Zudem kann jeder freiberuflich tätige Arzt natürlich eigene Mischformen bilden, beispielsweise bei Bedarf entweder als Vertretungsarzt oder Kooperationsarzt arbeiten. All diese Typen können haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden. Vor allem die Tätigkeit als Konsiliararzt bietet sich als lukrativer Nebenverdienst für Ärzte an.

Verdienstmöglichkeiten: Wie viel Netto bleibt vom Brutto?

Unter angestellten Ärzten herrscht heute noch häufig die Auffassung, Honorarärzte würden sich eine goldene Nase verdienen. Doch ganz so einfach ist es nicht. Wie bei jedem Selbstständigen darf Umsatz nicht mit Gewinn gleichgesetzt werden. Aktuelle Zahlen zu Durchschnittslöhnen von Honorarärzten gibt es zwar nicht. Eine bis 2010 durchgeführte Studie spricht aber von einem durchschnittlichen Stundensatz von 30 bis 70 Euro. Mittlerweile dürfte sich der Stundensatz wohl regelmäßig zwischen 50 und 100 Euro bewegen, wohlgemerkt jedoch ist hier natürlich immer vom Bruttostundensatz die Rede.

Anders als Angestellte müssen freiberufliche Honorarärzte sämtliche Aufwendungen rund um ihren Beruf vollständig selbst zahlen. Kranken- und Pflegeversicherungen, Altersvorsorge, Verdienstausfall im Urlaub oder im Krankheitsfall – all das muss vom Bruttolohn noch abgezogen werden. Unter dem Strich wird man aber dennoch davon ausgehen können, dass auch der Nettostundensatz von Honorarärzten deutlich über dem ihrer angestellten Kollegen liegt.

Letztlich sollte man allerdings im Hinterkopf behalten, dass das Einkommen Selbstständiger weit, weit unregelmäßiger ausfällt als das eines Angestellten. So muss der Honorararzt auch mit Phasen kalkulieren, in denen er wenig oder gar keine Aufträge bekommt.

Der rechtliche Rahmen: Was sind die Vorgaben für das Honorararztmodell?

Das Honorararztmodell ist weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung gefestigt. Dementsprechend undurchsichtig sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, auf die Honorarärzte achten müssen. Rechtliches Know-How ist deshalb unabdingbar.

Der berufsrechtliche Rahmen

In berufsrechtlicher Sicht stellt sich in erster Linie die Frage nach der Kammer- und Versorgungswerk-Zugehörigkeit. Denn die Tätigkeit als Honorararzt beschränkt sich selten auf einen Ort und kann deshalb leicht über Landes- und Kammergrenzen hinausgehen. Auch hier ist das Honorararztmodell wenig bis gar nicht normiert und unterliegt bei den jeweiligen Kammern unterschiedlichen Regelungen. Die BÄK empfiehlt Honorarärzten, die in mehreren Kammerbezirken tätig sind, den jeweiligen Kammern jede Tätigkeit aktiv anzuzeigen und die Kammerzugehörigkeit im Einzelfall zu klären. Das Gleiche empfiehlt sie im Übrigen für die Mitgliedschaft in den ärztlichen Versorgungswerken.

Der Gefahr der Scheinselbstständigkeit aktiv entgegentreten

Wie bei jeder freiberuflichen Tätigkeit trifft auch den Honorararzt die Gefahr der Scheinselbstständigkeit. Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass der Erwerbstätige (in diesem Fall der Honorararzt) so auftritt, als sei er selbstständig tätig, in Wirklichkeit jedoch als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber steht.

Diese Konstellation birgt hohe Risiken. Denn sollte im Nachhinein eine Scheinselbstständigkeit festgestellt werden, drohen hohe Nachzahlungen von Sozialabgaben, die die Parteien als Arbeitgeber und -nehmer eigentlich getroffen hätten.

Wann ein scheinselbstständiges Arbeitsverhältnis vorliegt, ist immer einzelfallabhängig. Kriterien einer Scheinselbstständigkeit sind:

  • Weisungsgebundenheit
  • Dauerhafte Tätigkeit für einen einzelnen Auftraggeber
  • Keine freie Wahl von Arbeitszeit und -ort
  • Finanzielle Abhängigkeit (mehr als ⅚ des Verdienstes von einem Auftraggeber)

Zwar kann eine Entscheidung darüber, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, von der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Sozialversicherungen oder dem zuständigen Finanzamt bzw. Amtsgericht angefordert werden. Optimalerweise sollten Sie jedoch schon im Voraus der Gefahr der Scheinselbstständigkeit aktiv entgegentreten und Kernpunkte wie Ihre fachliche und organisatorische Weisungsunabhängigkeit vertraglich festsetzen.

Die Haftung des Honorararztes: Welche Versicherungen sollten Honorarärzte abschließen?

Ob der Auftraggeber, in der Regel also das Krankenhaus bzw. dessen Träger, für Behandlungsfehler des Honorararztes die Haftung übernimmt, hängt maßgeblich von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Üblicherweise hat der Krankenhausträger eigene Haftpflichtversicherungen, die auch die Einbeziehung externer Ärzte erlauben. Darüber sollten Honorarärzte unbedingt mit den Auftraggebern sprechen und Haftungsfragen ausdrücklich im Honorararztvertrag klären.

Ungeachtet dessen empfehlen wir dringend den Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung, die auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Ferner ist eine Unfallversicherung sinnvoll, denn im Gegensatz zu ihren angestellten Kollegen sind Honorarärzte nicht automatisch über die Berufsgenossenschaft abgesichert. Außerdem ist eine Rechtsschutzversicherung ratsam. Denn wenn es zum Rechtsstreit kommt, wird ein sogenannter Streitwert festgesetzt. Nach dem richten sich dann alle Kosten, die mit dem Rechtsstreit verbunden sind, also zum Beispiel Gerichts- und Anwaltskosten. Im Falle der Gesundheitsschädigung eines Patienten kann der Streitwert existenzgefährdend hoch ausfallen, sodass eine Rechtsschutzversicherung beruhigende Sicherheit schaffen kann.

Ferner ist eine Unfallversicherung sinnvoll, denn im Gegensatz zu ihren angestellten Kollegen sind Honorarärzte nicht automatisch über die Berufsgenossenschaft abgesichert. Außerdem ist eine Rechtsschutzversicherung ratsam. Denn wenn es zum Rechtsstreit kommt, wird ein sogenannter Streitwert festgesetzt. Nach dem richten sich dann alle Kosten, die mit dem Rechtsstreit verbunden sind, also zum Beispiel Gerichts- und Anwaltskosten. Im Falle der Gesundheitsschädigung eines Patienten kann der Streitwert existenzgefährdend hoch ausfallen, sodass eine Rechtsschutzversicherung beruhigende Sicherheit schaffen kann.

Steuerliche Besonderheiten der Honorararzttätigkeit

Grundsätzlich ist die Tätigkeit als Arzt, auch als Honorararzt, ein freier Beruf. Dementsprechend muss hier grundsätzlich auch kein Gewerbe angemeldet werden. Heilbehandlungen (aber auch nur Heilbehandlungen) sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Wie wir Ihnen aber in unserem Beitrag zur Abrechnung nach der GOÄ schon gezeigt haben, darf daraus aber nicht der Fehlschluss gezogen werden, Ärzte seien generell von der Umsatzsteuer befreit. Im Einzelfall ist es leicht denkbar, dass Honorarärzte (z.B. durch schönheitschirurgische Eingriffe) Umsatzsteuer für ihre Leistungen abführen müssen.

Fazit zum Honorararztmodell: Risiken kennen

Das Honorararztmodell bietet zahlreiche Vorteile und kann auch für niedergelassene Ärzte ein lukrativer Nebenverdienst sein. Wie schwer dann tatsächlich die Kehrseite der schon Eingangs erwähnten Medaille wiegt, hängt ganz maßgeblich von Ihnen persönlich ab. Sind ständig wechselnde Arbeitsorte, Umfelder und Kollegen ein Problem für Ihre Zufriedenheit im Job? Sind Sie bereit, die typische Ungewissheit einer selbstständigen Tätigkeit in Kauf zu nehmen? – Das sind Fragen, die nur Sie ganz persönlich beantworten können.

Sind Sie aber zum Sprung in die Selbstständigkeit bereit, ist die Kenntnis der Risiken und Gefahren schon die größte Hürde. Denn die rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten sind für das Honorararztmodell leider immer noch undurchsichtig und nur schwer zu verstehen. Zudem hängt vieles von Ihrem persönlichen Einzelfall, Ihren Vorstellungen, Wünschen und Sorgen ab. Deshalb sollten Sie hier nicht auf eine erstklassige Beratung verzichten.

engelpunkt kann sowohl bei der steuerlichen, als auch bei der rechtlichen Beratung im Gesundheitswesen auf langjährige Erfahrung zurückblicken. Wir würden uns freuen, Sie bei der Gestaltung Ihres ganz persönlichen Honorararztmodells begleiten und unterstützen zu dürfen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

Kennenlerngespräch vereinbaren

Neuer Call-to-Action (CTA)

Vom Arzt zum erfolgreichen Unternehmer

Wir betrachten eine Praxis ganzheitlich: In unserem Blog teilen wir unser Wissen über wichtige Fragen rund um Mitarbeiter, Patienten, Finanzen, Recht und Steuern – alles, was Sie wissen müssen, um eine erfolgreiche Praxis zu führen. Nehmen Sie kostenlos an unserer Reise teil!

Was machen erfolgreiche Ärzte anders?

Wir begleiten Ärzte auf ihrem Weg zur finanziellen Freiheit und teilen mit Ihnen alles, was wir dabei herausfinden und lernen.

Tragen Sie einfach Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse ein und folgen Sie uns auf unserer Reise!

Nein danke, mein Unternehmen ist schon profitabel genug.

Engel_round

Harald Engel ist der Autor des Blogs. In diesem Blog teilt er all das Wissen, dass er durch langjährige Erfahrung erlangt haben, um den größten Arztpraxen Deutschlands bei ihren Profitabilitätszielen zu helfen.

Neuer Call-to-Action (CTA)