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Nachfolgeregelung: Praxisabgabe & Übernahme richtig planen

16.02.2018 12:30 – Harald Engel jun.

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Eine gelungene Nachfolgeregelung ist für junge und erfahrene Ärzte gleichermaßen bedeutsam. Denn zu einer Praxisnachfolge gehören immer zwei Parteien: ein Arzt, der die Praxis abgibt und auf der anderen Seite ein Arzt, der sie übernimmt. Damit der Praxisverkauf für beide Seiten zum Erfolg wird, ist aus medizinrechtlicher Sicht Einiges zu beachten. Wir vermitteln Ihnen alles, was Sie dazu wissen müssen.

In unserer Beitragsreihe Nachfolgeregelung haben wir Ihnen bereits gezeigt, was im Erbfall mit einer Arztpraxis, speziell mit einer Gemeinschaftspraxis passiert. Dabei stellte sich heraus, dass die frühzeitige Planung Ihrer Praxisnachfolge unabdingbar ist, um die Zukunft der Mitarbeiter, Patienten, Erben und auch der Praxis selbst zu sichern. Mit dieser Erkenntnis ist die Grundlage einer erfolgversprechenden Nachfolgeregelung bereits geschaffen. Doch ist es mit der Erkenntnis allein natürlich nicht getan.

In diesem Beitrag wollen wir Ihnen zeigen, unter welchen medizinrechtlichen Bedingungen Sie die Nachfolge Ihrer Arzt- oder Zahnarztpraxis konkret planen müssen und wie Sie diese Planung strukturiert durchführen können. Jungen Ärzten möchten wir insbesondere vermitteln, welche Vorteile es haben kann, eine bestehende Praxis zu übernehmen.

Spielregeln der Praxisabgabe: Das Nachbesetzungsverfahren

Für die Abgabe der Arztpraxis kann es viele Gründe geben. Neben dem Erreichen des Rentenalters kann beispielsweise auch eine berufliche Neuorientierung oder eine geänderte Familienplanung dazu motivieren, seine Praxis an einen Nachfolger zu übergeben.

Nun ist die Abgabe der eigenen Arztpraxis in der Regel aber nicht mit einem Gebrauchtwagenkauf vergleichbar – weder was den materiellen, noch was den ideellen Wert der Praxis betrifft. Die Arztpraxis ist für gewöhnlich vielmehr das Lebenswerk des niedergelassenen Arztes, in das neben unzähligen Überstunden und immensen finanziellen Aufwendungen auch eine große Menge Herzblut geflossen ist.

Deshalb wünschen sich viele Ärzte, ihre Praxis nicht an irgendjemanden, sondern an einen persönlich ausgewählten, geeigneten Nachfolger zu übergeben, dem die Patienten und Mitarbeiter der Praxis auch in Zukunft vertrauen können. Doch dieser Wunsch ist meist schwieriger zu erfüllen, als man vielleicht auf den ersten Blick denken mag. Und er erfordert von beiden Parteien eine langfristige Planung.

Die Auswahl des Praxisnachfolgers: Wer darf entscheiden?

Die Abgabe der Arztpraxis an einen Wunschnachfolger ist leider nicht immer ohne weiteres möglich. So können zwei Ärzte zwar einen Praxisverkauf vereinbaren, ohne den Zulassungsausschuss einzuschalten. Zur Übertragung der Zulassung ist es aber notwendig,  ein sogenanntes Nachbesetzungsverfahren durchzuführen. Dieses richtet sich nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereichs.

Hintergrund: Die Planungsbereiche wurden eingeführt, um den Bedarf an niedergelassenen Ärzten zu regeln. Sie sind arztgruppenbezogen, um eine optimale und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. So gibt es in einer Region je eine Vielzahl von unterschiedlich großen Planungsbereichen für Hausärzte, Neurochirurgen, Dermatologen, Psychotherapeuten, usw. Ein Versorgungsgrad von 100% bedeutet, dass genauso viele Ärzte zugelassen sind, wie auch benötigt werden.

Liegt der Versorgungsgrad einer bestimmten Fachgruppe innerhalb eines Planungsbereichs über 110%, wird er vom jeweiligen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gesperrt. Das heißt, dass sich in diesem Planungsbereich dann weiteren Ärzte derselben Fachgruppe nicht ohne weiteres niederlassen können. Und auch die Abgabe der Praxis an einen Wunschnachfolger wird dann erheblich schwieriger.


Gehört die abzugebende Arztpraxis zu einem offenen Planungsbereich, ist die Übergabe an einen Wunschnachfolger relativ problemlos möglich. Ein Nachbesetzungsverfahren ist hier entbehrlich; der Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens muss jedoch gleichwohl gestellt werden. Der Zulassungsausschuss der zuständigen KV wird dem Wunschnachfolger in der Regel aber ohne weiteres zustimmen, soweit dieser die Zulassung als Vertragsarzt besitzt.

Praxistipp: Die für die Praxisabgabe und -übernahme benötigten Formulare stehen bei den meisten KVen kostenlos online zum Download bereit. Für die KV Nordrhein finden Sie die nötigen Formulare hier. Auch den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens können Sie dort herunterladen.

 

Gesperrte Planungsbereiche: Richtig umgehen mit dem Nachbesetzungsverfahren

Liegt die Praxis allerdings in einem gesperrten Planungsbereich, so muss in jedem Fall ein öffentlich-rechtliches Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden. Wie dieses Nachbesetzungsverfahren konkret aussieht, hat der Gesetzgeber in § 103 Abs. 3a, 4 SGB V festgelegt.

Eingeleitet wird das Nachbesetzungsverfahren durch Antrag bei der zuständigen Zulassungsstelle. In dem Antrag wird gleichzeitig mit dem Wunsch der Praxisnachfolge auch der Verzicht auf die eigene Zulassung erklärt.

Hierbei sollten Sie darauf achten, den Verzicht nur unter der Bedingung der Fortführung der Praxis durch einen Nachfolger zu erklären. Das Gesetz sieht eine solche, sog. modifizierte Verzichtserklärung zwar eigentlich gar nicht vor. Um aber zu verhindern, dass bei einem scheiternden Nachbesetzungsverfahren die Praxis am Ende ohne zugelassenen Arzt dasteht, erkennen die Zulassungsgremien solche Modifizierungen mittlerweile problemlos an. In dem Antragsformular der KV Nordrhein ist eine so modifizierte Erklärung sogar schon vorformuliert.

Mit der Eröffnung des Nachbesetzungsverfahrens schreibt die Zulassungsstelle den Vertragsarztsitz öffentlich aus und sammelt alle eingehenden Bewerbungen. Aus diesen Bewerbungen wählt der Zulassungsausschuss dann den Praxisnachfolger aus.

Doch Vorsicht: Bevor das Nachbesetzungsverfahren in Gang gesetzt wird, sollte dringend überprüft werden, ob die Scheinzahlen der zu übertragenden Praxis im normalen Bereich liegen. Dies ist oft dann nicht der Fall, wenn der abgebende Arzt in den letzten Jahren seine Behandlungen reduziert hat. In einem solchen Fall sollten die Scheinzahlen unbedingt vor der Durchführung des Nachbesetzungsverfahren erhöht werden. Ansonsten ist hier die Zulassung in Gefahr!  

Ist der Planungsbereich zu mehr als 140 Prozent überversorgt, kann der Ausschuss entscheiden, dass die Praxis nicht mehr nachbesetzt wird. Entscheidend ist dann, dass die Praxis Versorgungsrelevanz hat, so kann die Übertragung trotz der Überversorgung gelingen. Auch kann eine Privilegierung greifen.

Liegen allerdings die Voraussetzungen für die Einziehung vor, hat der Arzt, dessen Zulassung eingezogen wird, grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Bei der Planung Ihrer Nachfolge sollten Sie sich daher unbedingt bei der zuständigen KV über den aktuellen und voraussichtlichen Versorgungsgrad Ihres Planungsbereiches erkundigen.

Wie komme ich an meinen Wunschnachfolger?

Die Kriterien für die Auswahl des Praxisnachfolgers schreibt § 103 Abs. 4 SGB V vor. Ihr Ziel als ausscheidender Arzt ist es nun, in rechtlich zulässiger Weise so Einfluss auf die Entscheidung des Zulassungsausschusses zu nehmen, dass er Ihren Wunschnachfolger als sog. privilegierten Nachfolger bestimmen wird.

Um privilegierter Nachfolger zu sein, muss Ihr Wunschnachfolger mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Der Praxisübernehmer ist während einer fünf Jahre dauernden vertragsärztlichen Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet tätig gewesen
  • Der Praxisübernehmer ist Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des Praxisabgebers
  • Der Praxisübernehmer war ab 05.03.2015 (oder aber mindestens drei Jahre lang) in der Praxis des Abgebers angestellt oder hat die Praxis mit diesem gemeinschaftlich betrieben.

Natürlich erfüllt Ihr Wunschnachfolger bestenfalls schon eines der ersten beiden Kriterien, was jedoch nur selten der Fall sein dürfte. Am günstigsten für Ihre Nachfolgeplanung dürfte sich das dritte Kriterium erweisen.

Stellen Sie Ihren Wunschnachfolger bereits frühzeitig im Rahmen eines Jobsharings an oder gründen mit ihm zusammen eine Berufsausübungsgemeinschaft, so wird dieser dadurch nach drei Jahren zum privilegierten Nachfolger. Das lässt Ihre Chancen auf ein erfolgreiches Nachbesetzungsverfahren erheblich steigen.

Doch selbst dann, wenn sich der Zulassungsausschuss für Ihren Wunschnachfolger entschieden hat, ist die Praxisabgabe noch nicht abgeschlossen. Denn gegen die Entscheidung des Ausschusses kann jeder Verfahrensbeteiligte Widerspruch einlegen. So haben konkurrierende Bewerber auf die Zulassung auch nach der Entscheidung noch die Möglichkeit, die Praxisabgabe an den Wunschnachfolger zu verzögern oder gar zu verhindern.

Nachbesetzungsverfahren und Kaufvertrag aufeinander abstimmen

Weil der Ausgang eines Nachbesetzungsverfahrens nie mit aller Gewissheit vorhergesagt werden kann, ist es unbedingt nötig, den Kaufvertrag über die Arztpraxis auf das Nachbesetzungsverfahren abzustimmen. Möglich ist das z.B. mit dem Instrument der aufschiebenden Bedingung, wie sie der Gesetzgeber in § 158 Abs. 1 BGB festgelegt hat.

Der Praxiskaufvertrag wird also aufschiebend bedingt durch ein erfolgreiches, bestandskräftiges Nachbesetzungsverfahren im Sinne der Vertragspartner geschlossen. Die Rechtsfolge: Gelingt das Nachbesetzungsverfahren, wird der Kaufvertrag wirksam; erhält ein Konkurrent die Zulassung, so wird auch kein Kaufvertrag geschlossen und keine der Parteien muss Ersatzansprüche fürchten.

Jobsharing: Die Praxisübernahme als Karriere-Sprungbrett

Wie bereits oben gesagt kann das sogenannte Jobsharing ein besonders geeignetes Modell zur erfolgreichen Nachfolgeplanung sein. Die Vorteile dafür liegen auf der Hand:

  • Der erfahrene Arzt kann den Einsteiger schon lange vor der Praxisabgabe anlernen und mit dem Berufsalltag eines niedergelassenen Arztes vertraut machen.
  • Die Patienten lernen den Nachfolger frühzeitig kennen und können so Vertrauen zu ihm aufbauen.
  • Durch die Anstellung steigt die Chance auf einen erfolgreichen Ausgang des Nachbesetzungsverfahrens.

Im Detail erläutern wir Ihnen das Jobsharing-Modell in unserem Beitrag Jobsharing für Ärzte: Ein Gewinn für jeden Mediziner?

Literaturempfehlung: Die gesamte Abgabe- und Übernahmeplanung in Buchform

Die Übergabe auf der einen, die Übernahme auf der anderen Seite, ist infolge der immer umfangreicher werdenden rechtlichen Rahmenbedingungen inzwischen ein sehr komplexer Vorgang geworden. Es ist deshalb unmöglich, in unseren bewusst kompakt gehaltenen Blog-Beiträgen alle relevanten Fragen und Probleme einer Abgabe- bzw. Übernahmeplanung unterzubringen.

An dieser Stelle wollen wir Ihnen immer nur einen prägnanten Überblick bieten, um Sie so für ein bestimmtes praxisrelevantes Problem zu sensibilisieren. Eine umfassende Ausseinandersetzung mit den Problemen des Praxisalltags können unsere Beiträge naturgemäß aber nicht ersetzen. Hier stehen wir Ihnen zusätzlich für Gespräche zur Verfügung.

Den Anspruch, alle relevanten Informationen zu einer strategisch optimal geplanten Abgabe bzw. Übernahme zu liefern, haben wir uns in den hier aufgeführten Büchern gesetzt. Dort erfahren Sie auf rund 130 Seiten alles, was Sie zu einer erfolgreichen Abgabe oder Übernahme wissen müssen.

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G. Bierling, H. Engel, A. Mezger, D. Pfofe, W. Pütz, D. Sedlaczek: “Arztpraxis – erfolgreiche Abgabe, Betriebswirtschaft, Steuer, Gesellschaftsrecht, Berufs- und Zulassungsrecht” erschienen im Springer-Verlag, 2016, ISBN 978-3-662-49762-3

 

G. Bierling, H. Engel, A. Mezger, D. Pfofe, W. Pütz, D. Sedlaczek: “Arztpraxis – erfolgreiche Übernahme, Betriebswirtschaft, Steuer, Gesellschaftsrecht, Berufs- und Zulassungsrecht” erschienen im Springer-Verlag, 2017, ISBN 978-3-662-54569-0


Fazit zur Praxisnachfolge: Planung und Beratung sind die Schlüssel zum Erfolg!

Wer seine Praxis strukturiert abgeben möchte, sollte mit der Nachfolgeplanung spätestens 7 bis 10 Jahre vor dem geplanten Renteneintritt beginnen. In diesem Zeitfenster ist eine kompetente rechtliche Beratung hilfreich, um alle relevanten Punkte im Blick behalten zu können, ohne gleichzeitig den Praxisbetrieb vernachlässigen zu müssen. Dabei stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Und auch als junger Arzt haben Sie einen klaren Vorteil gegenüber anderen Absolventen, wenn Sie mit dem Wissen um die Vorzüge einer geregelten Praxisübernahme auf erfahrene Ärzte zugehen können. Legen Sie deshalb am besten schon jetzt den Grundstein für Ihre Zukunft und die Zukunft Ihrer Praxis.

Sie haben noch Fragen zur Nachfolgeregelung? engelpunkt kann sowohl bei der Beratung im Medizinrecht wie auch im Steuerrecht auf langjährige Erfahrung zurückblicken.

Bei der Nachfolge einer Zahnarztpraxis sind alle diese Bereiche und noch mehr wichtig und greifen ineinander. Wir können Ihnen diese Kompetenzen aus einer Hand bieten und beraten Sie ganzheitlich.

Wir freuen uns, Sie bei der Planung Ihrer Praxisnachfolge begleiten und unterstützen zu dürfen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

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