<img height="1" width="1" style="display:none" src="https://www.facebook.com/tr?id=334894647031124&amp;ev=PageView&amp;noscript=1">

GOÄ: Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte – so klappt's!

09.06.2017 17:03 – Harald Engel jun.

abrechnugn-gebuehrenodrnung.jpg

Beim Stichwort Gebührenrecht dürften sich bei den meisten jungen Ärzten schon die ersten Anzeichen allergischer Reaktionen zeigen. Denn man wird in aller Regel nicht deshalb Arzt, weil man es so liebt, sich durch Gebührenordnungen zu wühlen. Doch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bietet – so undurchsichtig sie auch auf den ersten Blick scheint – eine gute Möglichkeit, finanzielle Vorteile wahrzunehmen und sowohl Einnahmen als auch Gewinne der Praxis zu steigern.In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, worauf Sie bei der GOÄ Abrechnung achten müssen, welche Besonderheiten es für die einzelnen Berufsgruppen der Mediziner gibt und wie Sie das Optimum aus Ihren Abrechnungen herausholen können.

GKV, PKV und IGeL; GOÄ, GOZ und GOT … Der Weg durch den Abkürzungs-Dschungel der Gesetze

Hier sind selbst die Fantastischen Vier mit ihrem Latein am Ende. Sie auch? – Nicht mehr lange. Denn sich im Gesetzesdschungel durchzuschlagen heißt vor allem eines: Kenne deinen Feind. Haben Sie die Systematik des Gebührenrechts einmal durchdrungen, werden Sie leicht verstehen, nach welchen Gesetzen Sie abrechnen können und was dabei zu beachten ist. Legen wir also gleich los!

Kassenpatienten, Privatpatienten, Selbstzahler

Mit Blick auf die Honorarabrechnung teilen sich Ihre Patienten in drei wesentliche Gruppen auf. Für Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) sind die von der Kasse abgedeckten Regelleistungen im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Behandeln Sie also einen Patienten in einem Fall, der von der GKV umfasst ist, richtet sich das Arzthonorar nach den Vorgaben des SGB V. Dort ist in § 87 Abs. 2 der sogenannte einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) geregelt. Dieser Maßstab legt, grob gesagt, die in der GKV abrechnungsfähigen Leistungen fest. 

Behandeln Sie dagegen Patienten mit privater Krankenversicherung (PKV), rechnen Sie diese Leistungen nach der GOÄ, der Gebührenordnung für Ärzte, ab.

Auch die dritte Patientengruppe, die Selbstzahler, fallen unter den Anwendungsbereich der GOÄ. Selbstzahler sind eigentlich gesetzlich Krankenversicherte, die aber über die normale Behandlung hinaus individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nehmen wollen.

Die Gebührenordnungen im Einzelnen

Nun hat der Gesetzgeber aber nicht nur eine einzige Gebührenordnung für praktizierende Mediziner erlassen, sondern gleich eine ganze Schar. Nach welcher Gebührenordnung Sie nun abrechnen müssen richtet sich ganz einfach danach, in welchem Bereich Sie tätig sind. Humanmediziner rechnen nach der GOÄ ab, Zahnmediziner nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Veterinäre nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT); und wenn Sie als Psychotherapeut tätig sind, unterliegt Ihre Honorarabrechnung den Vorgaben der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Eigentlich ganz einfach, oder?

Darauf sollten Sie bei der Privatabrechnung nach der GOÄ achten

Halten wir also fest: Die GOÄ regelt die Vergütung Ihrer privatärztlichen Leistungen. Gemeint sind damit die Leistungen, die nicht unter den Deckmantel der Krankenkassen fallen. Sei es, weil Sie mit Ihrem Patienten IGeL-Leistungen vereinbart haben oder gleich einen Privatpatienten behandeln, für den kein sozialrechtlicher Schuldner (GKV / Sozialhilfe) einspringt.

Grundlage Ihrer Abrechnung ist der Behandlungsvertrag

Grundlage Ihres Vergütungsanspruchs ist der Behandlungsvertrag, den Sie zu Beginn mit den Patienten geschlossen haben. Dieser verpflichtet auf der einen Seite den Arzt, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, und auf der anderen den Patienten zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Wichtig ist hierbei besonders, dass der behandelnde Arzt den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren muss. Findet diese schriftliche Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB nicht statt, läuft der Arzt Gefahr, die Behandlung nicht bezahlt zu bekommen.

Doch das sind nicht die einzigen Pflichten. Auch eine umfassende Aufklärung ist essentieller Bestandteil der Behandlung. Und damit ist nicht nur die medizinische, sondern auch eine wirtschaftliche Aufklärung gemeint. Um spätere Streitigkeiten und damit verbundenen Stress zu vermeiden, sollte deshalb jeder Patient umfassend über die zu zahlende Vergütung und seine finanziellen Risiken aufgeklärt werden.

Seit Einführung des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013 ist der Behandlungsvertrag in den §§ 630a - 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgenommen worden. Welche Leistungen in diesem Vertrag vereinbart werden, ist grundsätzlich alleinige Entscheidung der Parteien. Und anders als bei der kassenärztlichen Behandlung sind Sie bei der Abrechnung eines Privathonorars auch nicht an die Fesseln des EBM gebunden.

Rechnen Sie nun privat über die GOÄ ab, stellt sich das Problem der riskanten Analogleistungen nicht. Zwar regelt auch die GOÄ nicht alle ärztlichen Leistungen ausdrücklich. Diesen Regelungslücken kann man aber auf zwei Wegen entgegentreten:

Gebührenordnungen können wechselseitig angewandt werden

Erstens: Wechselseitige Anwendung! Was ist damit gemeint? – Nun, die medizinischen Gebührenordnungen unterstützen sich gewissermaßen gegenseitig. So ist z.B. die GOZ über § 6 Abs. 1 der GOÄ, die GOÄ wiederum über § 6 Abs. 1 der GOZ anwendbar, so dass Sie Leistungen aus der anderen Gebührenordnung entsprechend abrechnen können. Und dass, obwohl diese in der eigentlich für Sie geltenden Gebührenordnung gar nicht ausdrücklich benannt sind.

Analogleistungen und Analogziffern

Zweitens: Analogziffern bilden! Moment, war nicht gerade noch davon die Rede, dass Analogleistungen Risiken bilden? – Das ist auch richtig. Relevant ist das aber nur für die kassenärztliche Abrechnung, weil nur dort die Gefahr besteht, dass die Übernahme der Analogleistungen abgelehnt wird. Haben Sie dagegen mit dem Patienten ein Privathonorar vereinbart (man nennt diese Vereinbarung auch Privatliquidation), können Sie über § 6 Abs. 2 GOÄ Analogziffern bilden und dann darüber abrechnen. Dabei ist es auch nicht entscheidend, ob die Leistungen überhaupt medizinisch indiziert sind oder nicht. Nicht indizierte Leistungen können zum Beispiel schönheitschirurgische Maßnahmen sein, die ebenfalls nach der GOÄ abgerechnet werden müssen, da diese für sämtliche berufliche Leistungen der Ärzte gem. § 1 Abs.1 GOÄ gilt.

Die GOÄ-Reform – dringend notwendig, immer noch nicht in Aussicht

Beim Streit zwischen Ärzten und Krankenkassen über Analogleistungen kann also letztlich nur der Gesetzgeber Abhilfe schaffen, doch der ziert sich. Erst 2016 ist eine Reform der GOÄ gescheitert. Und das, obwohl die GOÄ nunmehr seit über 16 Jahren unverändert besteht. Ein erneuter Reformversuch ist jetzt wohl frühestens 2018 zu erwarten. Bis dahin wird man sich mit den Krankenkassen weiter um die Abrechnung von Analogleistungen streiten müssen.

Chancen erkennen, Erträge der Arztpraxis maximieren – So holen Sie das Beste aus der Honorarabrechnung heraus

Dass Sie privatärztliche Leistungen einfacher und risikoärmer nach der GOÄ abrechnen können, sollten Sie zu Ihrem Vorteil nutzen. Zwar bleibt der geringe Anteil der Privatpatienten an der Gesamtbevölkerung seit Jahren relativ konstant. Das darf aber nicht zu der Fehlentscheidung führen, die privatärztlichen Leistungen links liegen zu lassen. Im Gegenteil: Der Gesundheitsmarkt boomt. Schon ein einfacher Blick in die Regale der Discounter zeigt, dass immer mehr Menschen gerne und freiwillig in Vitaminpräparate, Verjüngungskuren, Gesundheitstees und andere Gesundheits-Mittelchen investieren.

Genau dieses Potential kann auch in der Arztpraxis genutzt werden. Sie müssen gar nicht zwangsläufig den Anteil der Privatpatienten in Ihrer Praxis erhöhen, um mehr Abrechnungen nach der GOÄ schreiben zu können. Vielmehr können auch die Kassenpatienten dazu bereit sein, sinnvolle IGeL-Leistungen und individuelle Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen. Nehmen Sie sich als Arzt nur ein wenig Zeit für eine solche individuelle Beratung, führt das in der Regel auch dazu, dass die Patienten sich besser betreut fühlen, und so leichter in privatärztliche Leistungen einwilligen.

Risiken einer falschen Abrechnung erkennen und vermeiden

Doch nicht nur Ihre Einnahmen werden sich erhöhen, wenn Sie den Anteil Ihrer privatärztlichen Leistungen steigern. Sie beugen damit gleichzeitig auch den Risiken vor, die sich bei der internen Abrechnung kassenärztlicher Leistungen stellen können. Denn der EBM unterliegt ständigen Veränderungen, die in den Abrechnungen berücksichtigt werden müssen. So werden vom Gesetzgeber beispielsweise immer wieder neue Komplexpauschalen gebildet oder aufgelöst, die Leistungslegenden eingegrenzt oder erweitert, oder es werden neue Abrechnungstatbestände geschaffen. Hier den Überblick zu behalten ist im Praxisalltag eine enorme Herausforderung.

Und so kann es in der Hitze des Gefechts leicht passieren, dass Behandlungen falsch abgerechnet oder abrechnungsfähige Leistungen schlicht übersehen werden. Wird ein Abrechnungsfehler dann bei der Plausibilitätsprüfung der Krankenkassen entdeckt, drohen unter Umständen erhebliche Regressansprüche. So kann, gerade wenn es zum Quartalsende immer hektischer wird, schnell ein erheblicher Schaden für die Praxis entstehen.

Es kann deshalb durchaus sinnvoll sein, ein professionelles Abrechnungsunternehmen einzuschalten. Diese Unternehmen beobachten die gebührenrechtlichen Entwicklungen intensiv und verursachen vergleichsweise niedrige Zusatzkosten für Sie. Daraus folgt gleich ein doppelter Gewinn für die Praxis. Einerseits steigern die Unternehmen durch korrekte Abrechnungen Ihre Einnahmen, andererseits entlasten Sie Ihr Personal, welches sich bisher mit der Erstellung der Abrechnungen beschäftigen musste. Dadurch schaffen Sie Kapazitäten für andere Tätigkeiten, wie zum Beispiel die aktive Beratung zu IGeL-Leistungen, die dann wiederum abgerechnet werden können.

Sie sind Zahnarzt, Tierarzt, Psychotherapeut oder Heilpraktiker? Hier sind die wichtigsten Besonderheiten auf einen Blick

Rollen wir das Feld von hinten auf. Die größte Besonderheit für Heilpraktiker ist, dass ihre Gebührenordnung gar kein Gesetz, sondern lediglich ein von den Heilpraktikerverbänden herausgegebenes Gebührenverzeichnis (GebüH) ist. Darin finden sich im Wesentlichen Anhaltspunkte für die Höhe der Abrechnung mit den Patienten. Problematisch ist hier aber, dass die GebüH auf Werten aus dem Jahr 1985 basiert und daher selbst der angegebene Höchstsatz in aller Regel nicht ausreichend ist, um kostendeckend zu arbeiten. Aus diesem Grund werden mittlerweile die meisten Behandlungen sogar über dem angegebenen Höchstsatz abgerechnet. Möglich macht das wieder die GOÄ, auf deren Gebührenziffern bei der Abrechnung analog verwiesen werden kann.

Für Psychotherapeuten ergeben sich keine wesentlichen Besonderheiten. Die GOP umfasst gerade einmal drei Paragraphen, von denen einer weggefallen ist und ein anderer nur das Inkrafttreten regelt. Die GOP ist im Prinzip nichts weiter als eine Verweisung auf die GOÄ, nach der Psychotherapeuten ihre Leistungen mit den Einschränkungen des § 1 Abs. 2 GOP entsprechend abrechnen können. 

Auch den Tierärzten steht für die Behandlung ihrer Patienten ein Vergütungsanspruch zu, der sich aus den Vorschriften der GOT ergibt. In den Anlagen finden sich detaillierte Tabellen zu den einzelnen Leistungen, denen Sie die Höhe der Vergütung entnehmen können. Grundsätzlich können einzelne Leistungen mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. Welcher Satz zu wählen ist, hängt vom Einzelfall ab. Zusätzlich können angewandte oder abgegebene Arzneimittel, Materialien zur Behandlung oder Barauslagen berechnet werden.

Ähnliche Regelungen finden sich in der Gebührenordnung für Zahnärzte. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich geregelt sind, können über die Verweisung des § 6 Abs. 1 GOZ auch analog zu den in der GOÄ normierten Leistungen abgerechnet werden.

Achtung: Die Umsatzsteuerfalle!

Nicht nur bei vielen Ärzten, sondern auch bei vielen Steuerberatern hält sich hartnäckig und oft auch folgenschwer die irrige Auffassung, dass die Leistungen eines Arztes von der Umsatzsteuer befreit seien. Um es deutlich zu sagen: “Das ist falsch!”. Nach § 4 Nr. 14a UStG sind grundsätzlich die Umsätze von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Wichtig ist hierbei das Wort Heilbehandlung! Nicht jede medizinische Behandlung zielt auf die Heilung einer Krankheit ab. Die Frage, ob eine medizinische Leistung von der Umsatzsteuer befreit ist, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist insoweit, dass es eine pauschale Befreiung von der Umsatzsteuer für Ärzte nicht gibt!

Fazit: Eine geschickte Abrechnungsstrategie zahlt sich aus

Wenn Sie Ihre Abrechnungsstrategie optimieren, kann das von enormen Nutzen für die Praxis sein. Doch das Optimum ist selbstverständlich nicht für alle Ärzte identisch. Um die beste Strategie zu finden ist es das Wichtigste, zunächst Ihre persönlichen Umstände und Wünsche zu analysieren. Wie sieht im Praxisumfeld überhaupt die Patientenstruktur aus? Möchten Sie die Abrechnungen selbst vornehmen oder könnte es sich lohnen, ein externes Abrechnungsunternehmen zu beauftragen? Wie soll Ihre Personalstruktur aussehen? All das sind grundlegende Fragen für die Erstellung der für Sie persönlich bestmöglichen Abrechnungsstrategie.

engelpunkt - recht. steuern. wirtschaft. kann sowohl bei der steuerlichen, als auch bei der rechtlichen Beratung im Gesundheitswesen auf langjährige Erfahrung zurückblicken. Wir freuen uns, Sie bei der Erstellung Ihrer ganz persönlichen Strategie begleiten und unterstützen zu dürfen. Als Experten im medizinischen Gebührenrecht stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Seite. Vereinbaren Sie dazu einfach einen persönlichen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

Kennenlerngespräch vereinbaren

Neuer Call-to-Action (CTA)

Vom Arzt zum erfolgreichen Unternehmer

Wir betrachten eine Praxis ganzheitlich: In unserem Blog teilen wir unser Wissen über wichtige Fragen rund um Mitarbeiter, Patienten, Finanzen, Recht und Steuern – alles, was Sie wissen müssen, um eine erfolgreiche Praxis zu führen. Nehmen Sie kostenlos an unserer Reise teil!

Was machen erfolgreiche Ärzte anders?

Wir begleiten Ärzte auf ihrem Weg zur finanziellen Freiheit und teilen mit Ihnen alles, was wir dabei herausfinden und lernen.

Tragen Sie einfach Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse ein und folgen Sie uns auf unserer Reise!

Nein danke, mein Unternehmen ist schon profitabel genug.

Engel_round

Harald Engel ist der Autor des Blogs. In diesem Blog teilt er all das Wissen, dass er durch langjährige Erfahrung erlangt haben, um den größten Arztpraxen Deutschlands bei ihren Profitabilitätszielen zu helfen.

Neuer Call-to-Action (CTA)