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Vorsorgemaßnahmen rechtzeitig planen!

09.07.2021 11:37 – Jochen Philipps

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„Man sollte das unbedingt tun, denn es ist wichtig!“ So oder so ähnlich klingt es, wenn Menschen darauf angesprochen werden, ob sie eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung besitzen. Unvorhergesehen versetzt ein plötzlicher Unfall, eine Krankheit oder andere Schicksalsschläge jeden von uns und damit auch die Angehörigen des Betroffenen von heute auf morgen in eine Situation, in der unverzüglich eine umfassende persönliche und rechtliche Versorge zu regeln oder geregelt ist. Tritt dann einer der Fälle ein und man ist gezwungen sich damit auseinandersetzen, ist es oft zu spät.

Nach geltendem Betreuungsrecht soll in diesen Fällen die hilfebedürftige Person durch einen Betreuer unterstützt werden, der "geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen" (§ 1897 Abs. 1 BGB).

Nicht vorhersehbar vom Gesetzgeber war jedoch die Flut der einzurichtenden und notwendigen Betreuungssachen bei den jeweils zuständigen Amtsgerichten.

Aufgrund der bekannten, angespannten Personallage bei den Gerichten ist deshalb die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags in Frage gestellt.

Demgegenüber steht die absolute Notwendigkeit, dem Betroffenen die notwendige Hilfe zu geben, die durch den allein ungeregelten Beistand und die Hilfe von Familienangehörigen nicht mehr geleistet werden kann.

Beispielshaft seien Fragen der Vermögensverwaltung, der Unterbringung im Heim oder die Entscheidung medizinischer Maßnahmen erwähnt.

Weitestgehend unbekannt ist dem juristischen Laien jedoch die in dieser Situation gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, gerade durch rechtzeitige eigene Regelung der persönlichen Angelegenheiten für den Betreuungsfall die gesetzlich vorgesehene Betreuung zu ersparen.


Denn :

"Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können( § 1896 ,Abs.2, S. 2 BGB)."

Letztendlich heißt dies, dass jede Person die Möglichkeit hat, zu Zeiten geistiger und körperlicher Frische Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die im Fall der notwendigen Betreuung anstelle der gesetzlichen Regelungen Platz greifen und vom Betroffenen selbst individuell gestaltet worden sind. Das gerichtliche Betreuungsverfahren wird also vermieden.

Der Weg hierzu ist die sog. Vorsorgevollmacht.


a) Vorsorgevollmacht

Mit einer solchen Vollmacht kann jedermann eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen und beauftragen, im Betreuungsfall die Bereiche persönlicher und rechtlicher Geschäfte zu regeln.

So werden in der zu erteilenden Vollmacht

- neben der Person des Bevollmächtigten
- dessen Aufgabenbereich, in dem der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber tätig werden soll, sowie
- die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten
im einzelnen festgelegt.

Zur Absicherung des Vollmachtgebers kann darüber hinaus bestimmt werden, dass beispielsweise nur mehrere Bevollmächtigte gemeinsam tätig werden können.

So kann insgesamt der Vollmachtgeber sowohl Vorsorge im vermögensrechtlichen Bereich treffen als auch im höchst persönlichen Bereich. Erwähnt werden soll gleichfalls, dass bereits durch eine entsprechende Vorsorgevollmacht spätere letztwillige Verfügungen (beispielsweise im Bereich der Testamentsvollstreckung) verstärkt werden können.


b) Generalvollmacht und Betreuungsverfügung

weitere Möglichkeiten der Vorsorge bestehen in der Errichtung eines Generalvollmacht oder einer Betreuungsverfügung.

- Generalvollmacht:

Hierbei werden jedoch nicht bestimmte Aufgaben der Bevollmächtigten festgelegt, sondern eine allgemeine Bevollmächtigung ausgesprochen und erteilt.

- Betreuungsverfügung:

Hierdurch wird keine Vollmacht erteilt, sondern festgelegt, wer im Betreuungsfall Betreuer sein soll und welche Aufgaben er erfüllen soll. Der Betreuer steht unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts.


c) Patientenverfügung

Besonders erwähnt sei im Bereich der Vorsorge die gegebene Möglichkeit der Erstellung einer Patientenverfügung für den medizinischen Bereich.

Bekannte Folge des gestiegenen Lebensalters und der modernen "Apparatemedizin" sind die Fälle, in denen man durch Alter, Unfall oder Erkrankung der Möglichkeit beraubt ist, noch eigene Entscheidung über Art und Weise seiner medizinischen Behandlung und Betreuung zu treffen.

Entsprechende Vorsorge kann durch eine Patientenweisung, die " Patientenverfügung ", getroffen werden, d. h., im Falle der Unmöglichkeit einer eigenen Entscheidung kann der Betroffene im Behandlungsfall bei fehlender Geschäftsfähigkeit sein Wohl und Wehe durch entsprechende, von ihm vorab bestimmte, konkrete Regelungen selbst gestalten.

Dies können z.B. Weisungen über einen Behandlungsabbruch oder die Einstellung lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen sein, wie auch die Entscheidung hinsichtlich des Verbots oder der Erlaubnis möglicher Organentnahmen zu Transplantationszwecken nach dem Tode.

Rechtzeitige Vorsorge erspart oft die ansonsten schwierige und langwierige Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen. Denn ohne entsprechende persönliche Vorsorgeentscheidungen des Betroffenen selbst sind sowohl Ärzten als auch Familienangehörigen wie gerichtlich bestellten Betreuern die Hände gebunden.

So hat bereits die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (AZ : XII ZB 2/03 in NJW 2003, 1588) im April 2003 die Bedeutung einer Patientenverfügung deutlich gemacht.

Zugrunde lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Fall, bei dem ein 72-jähriger Mann seit 2 Jahren im Koma lag und über eine Sonde ernährt wurde, wobei eine Kontaktaufnahme mit ihm nicht mehr möglich war.

Der Komapatient hatte eine Patientenverfügung aufgesetzt, in der er "... bei irreversibler Bewusstlosigkeit ... die Einstellung der Ernährung..." verlangte. Eingesetzt als Betreuer war der Sohn des Patienten, der dementsprechend dann die Einstellung der Ernährung von den behandelnden Ärzten verlangte. Diese kamen diesem Wunsche jedoch nicht nach.

Letztendlich hat der BGH hierzu klargestellt, dass es in diesen Streitfällen der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Frage, ob die lebenserhaltenen Maßnahmen eingestellt werden oder nicht, bedarf.

Gleichzeitig wurde jedoch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes verdeutlicht, dass die Entscheidung des Betreuungsgerichts allein von dem Willen des betroffenen Patienten ausgehen darf. Es kommt hier weder auf den Willen des Betreuers noch auf den Willen der Ärzte an.

Weil gerade dieser Wille in einer Patientenverfügung erklärt wird, ist dies ein wichtiges und ausschlaggebendes Beweismittel oder Indiz dafür, dass der Patient die Einstellung der Behandlung wünscht. Das Betreuungsgericht muss diesen Willen dann berücksichtigen. Die Benennung eines Bevollmächtigten in der Patientenverfügung, der den dort erklärten Willen des Verfügenden dann auch durchsetzt, ist nach meiner Meinung unverzichtbar. Eine Patientenverfügung, die in der Schublade unbekannt „schlummert“, nützt nichts!!

Liegt keine Patientenverfügung vor, ist die Entscheidung des Betreuungsgericht wesentlich schwieriger zu finden. In diesem Falle muss nämlich im Rahmen einer aufwendigen Beweisaufnahme durch Anhörung nahestehender Personen des Patienten ermittelt werden, ob eine Weiterbehandlung oder ein Abbruch erfolgen soll um herauszufinden, was vielleicht dem Wunsch des Patienten in früher geäußerten Gesprächen entspricht.

Nach wie vor bleibt daher die Patientenverfügung mit dem dort dokumentierten Willen des betroffenen Patienten entscheidend.

Erwähnt werden soll noch, dass es einer Entscheidung des Betreuungsgerichts dann nicht bedarf, wenn Einvernehmen über die medizinischen Maßnahmen zwischen Ärzten und Betreuern bzw. Bevollmächtigten besteht.
Im hier angesprochenen Bereich der medizinischen Behandlung und Betreuung werden ureigene und persönlich Rechtsgüter jedes Menschen berührt, so dass es im Interesse jedes Einzelnen sein sollte, die entsprechende höchst persönliche Vorsorge zu treffen.
Gleichzeitig tritt hierdurch nach der Auffassung des Unterzeichners aus vielen Erfahrungen heraus auch eine Entlastung der stets im Betreuungsfall mit betroffenen, weiteren Familienangehörigen ein, da der Betroffene vorab selbst sein Wohl bestimmt hat und hierdurch kein "Entscheidungsnotstand" eintritt.

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 in 3. Lesung den Vorschlag der Gruppe um den Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen. Nunmehr werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz (§ 1901 a BGB) bestimmt. Bisherige Verfügungen bleiben aber wirksam. Bitte beachten Sie aber, dass ab dem 01.09.2009 für eine Patientenverfügung die einfache Schriftform (ohne notarielle Beglaubigung) vorgeschrieben ist.

Abschließend sei noch erwähnt, dass aufgrund der mehr und mehr bekanntgewordenen Notwendigkeit rechtzeitiger Vorsorge der Markt geradezu mit Ratgeberbroschüren und Formularen überschwemmt worden ist. Viele rechtsuchende Bürger versuchen daher mit Hilfe dieser „Hilfsmittel“ ohne weitere, sachkundige Beratung eine eigene Vollmacht oder Patientenverfügung zu fertigen. Hiervor ist eindringlich zu warnen. Denn nach wie vor werden auf einem äußerst komplexen und schwierigen Rechtsbereich Dinge angesprochen und geregelt. Dies sollte ausschließlich mit sachkundiger, juristischer Fachkompetenz und Unterstützung erfolgen. Ironisch sei hierzu die Anmerkung erlaubt, dass wohl kaum jemand auf die Idee käme, an sich eine Blinddarmoperation selbst mit dem ERSTE HILFE KOFFER auszuführen!

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